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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Wirkung verschiedener Luftschadstoffe noch nicht in Form von Grenzwerten in<br />

das deutsche Recht eingeführt worden seien.<br />

Der Verhandlungsleiter führt hierzu aus, maßgeblich für die im Verfahren zu<br />

treffende Entscheidung könnten aber nur die gesetzlich festgelegten Grenzwerte<br />

sein.<br />

Versorgungsleitungen<br />

Auf den Hinweis des Einwenders bzgl. verschiedener Versorgungsleitungen auf<br />

seinem Grundstück sichert der Vorhabensträger deren Berücksichtigung bei der<br />

Bauausführung zu.<br />

Entwässerungsmulde am Böschungsfuß<br />

Der Einwender wendet sich gegen die auch auf seinem Flurstück vorgesehene<br />

Entwässerungsmulde. Sie diene auch der Umleitung eines östlich der Hesselner<br />

Straße und des Umspannwerkes verlaufenden und nicht unter der Autobahn<br />

unterführten Grabens. Das Wasser in diesem Graben zeige schon heute<br />

gelegentlich eine weiße Trübung, so dass er die Zuleitung von Schadstoffen auf<br />

sein Grundstück befürchte.<br />

Der Vorhabensträger führt aus, eine Entwässerungsmulde sei in jedem Fall<br />

erforderlich, um das Oberflächenwasser des zur A 33 abfallenden Geländes<br />

abzufangen. Der Gedanke der derzeitigen Planungen war, die relativ geringen<br />

Wassermengen des benannten Grabens dieser Mulde und letztlich der Neuen<br />

Hessel zuzuführen. Er werde aber prüfen, ob der Graben nicht doch in vorhandener<br />

Lage unterführt werden könne.<br />

Der Einwender entgegnet, es falle ohnehin ein große Menge Oberflächenwasser<br />

an, da die Versickerungsrate der Böden im Umfeld seines Hauses sehr<br />

gering sei. Der Mulde zusätzlich das Wasser des Grabens zuzuführen, werde<br />

seines Erachtens Überschwemmungen auf seinem Grundstück zur Folge haben.<br />

Er regt daher an, die Fließrichtung der Mulde an der Hesselner Straße zu<br />

trennen, mindestens aber die Mulde ausreichend zu dimensionieren.<br />

Der Verhandlungsleiter sagt zu, den Einwender im Zuge des anstehenden<br />

Deckblattverfahrens zu informieren, zu welchem Ergebnis die zugesagte Prüfung<br />

des Vorhabensträgers geführt habe.<br />

nach der 39. BImSchV vom 02.08.2010 (BGBl. I S. 1065) werden eingehalten,<br />

das gewählte Berechnungsverfahren ist sachgerecht. Zu den Einzelheiten wird<br />

auf Kapitel B 7.10 verwiesen.<br />

Der Vorhabenträger ist mit Nebenbestimmung A 7.12.13 verpflichtet, vorhandene<br />

Versorgungsleitungen bei der Bauausführung zu berücksichtigen.<br />

Mit Deckblatt I wurde die Planung dahingehend geändert, das Wasser des vom<br />

Einwender erwähnten Grabens vor seinem Hausgrundstück unter der A 33<br />

hindurchzuführen. Der auf dem Grundstück des Einwenders verbleibenden<br />

Mulde wird mithin lediglich noch Oberflächenwasser der umgebenden Flächen<br />

und der Böschung des Lärmschutzwalls zugeführt.<br />

Eine zusätzliche dauernde Beschränkung der für den Graben vormals benötigten<br />

Fläche entfällt. Die Mulde wird innerhalb der Erwerbsfläche für die Trasse<br />

der A 33 errichtet.<br />

Der Einwendung wird damit in diesem Punkt entsprochen.<br />

Soweit der Einwender in seiner schriftlichen Einwendung einen Nachweis fordert,<br />

dass der Bau der A 33 auch bei Starkregen nicht zu Überschwemmungen<br />

auf seinem Grundstück führt, dient die Mulde gerade dem Zweck, das vom<br />

Flurstück des Einwenders anströmende Wasser aufzunehmen. Der wassertechnische<br />

Entwurf, in dem auch Fragen der hydraulischen Leistungsfähigkeit<br />

der vorgesehenen Entwässerungseinrichtungen behandelt werden, wurde von<br />

den zuständigen Wasserbehörden geprüft.<br />

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