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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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widerspricht ihr Verfahrensbevollmächtigter, der auf denkbare künftige Entwicklungen<br />

verweist.<br />

Der Vorhabensträger entgegnet, eine Viehtrift könne an dieser Stelle wegen der<br />

Höhenlage der A 33 ohnehin nicht angelegt werden, ohne in Grundwasserschichten<br />

einzugreifen. Sie werde daher abgelehnt.<br />

Entwässerungsgraben<br />

An der Grenze zwischen den Flurstücken 328 und 331 und dann weiter durch<br />

das Flurstück 331 nach Nordwesten verläuft ein Entwässerungsgraben, der<br />

unter der A 33 bei Bau-km 49+568 hindurchgeführt wird.<br />

Die Einwender regen an, diesen Graben von der Pappelstraße an unmittelbar<br />

nach Süden unter der A 33 hindurch und anschließend an dem Verbindungsweg<br />

zwischen Pappelstraße und der Straße Im Hagen entlang zu führen. Hierdurch<br />

könnte eine zusammenhängend zu bewirtschaftende Fläche südlich der<br />

A 33 entstehen.<br />

Der Vorhabensträger sagt zu, diese Möglichkeit zu prüfen. Sie scheide von<br />

vornherein dann aus, wenn wegen der Aufhebung eines Gewässers Kompensationsverpflichtungen<br />

aus ökologischer Sicht entstünden.<br />

Lärm<br />

An dem von den Einwendern vermieteten Wohngebäude Im Hagen 3 wird der<br />

Immissionsgrenzwert für die Nacht um bis zu 4 dB(A) überschritten.<br />

Der Vorhabensträger führt hierzu aus, den Einwendern stehe ein Anspruch auf<br />

Überprüfung der Möglichkeiten einer Verbesserung des Bauschalldämmmaßes<br />

(passiver Lärmschutz) zu.<br />

Der Verhandlungsleiter erläutert zum rechtlichen Hintergrund, das Bundesimmissionsschutzgesetz<br />

sehe einen Vorrang aktiven Lärmschutzes vor. Dieser<br />

Grundsatz werde dann durchbrochen, wenn die Kosten (weiteren) aktiven<br />

Lärmschutzes außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stünden. Auf<br />

den Hinweis, dies habe der Vorhabensträger nachzuweisen, erläutert dieser, es<br />

handele sich um ein einzeln stehendes Gebäude ohne Tagwertüberschreitungen.<br />

Hier sehe er die Unverhältnismäßigkeit als gegeben an.<br />

wand außer Verhältnis zum angestrebten Nutzen.<br />

Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Einwender ihren Viehbestand aufgegeben<br />

haben. Künftige Entwicklungen wären in diesem Zusammenhang nur<br />

dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht nur denkbar, sondern konkret absehbar<br />

wären.<br />

Die Planung wurde mit Deckblatt I entsprechend den Vorstellungen der Einwender<br />

geändert. Für die Einwendung ist daher in diesem Punkt Erledigung<br />

eingetreten.<br />

Die Forderung, für das benannte Gebäude aktiven Lärmschutz vorzusehen,<br />

wird zurückgewiesen. Die Aufwendungen stehen außer Verhältnis zum angestrebten<br />

Schutzzweck. Zu den Einzelheiten der insoweit nach § 41 Abs. 2<br />

BImSchG vorzunehmenden Kosten-Nutzen-Analyse wird auf Kapitel B 7.9.5<br />

verwiesen.<br />

Ein Anspruch dem Grunde nach auf Erstattung notwendiger Aufwendungen, um<br />

Räume, die nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen,<br />

vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen zu schützen (passiver Lärmschutz), wurde<br />

den Einwendern mit Nebenbestimmung A 7.6.3 zuerkannt.<br />

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