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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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• Berücksichtigung von Drainagen.<br />

Mit Blick auf diese Aspekte erhebt die Landwirtschaftskammer trotz der grund-<br />

sätzlichen Zustimmung zum Lückenschluss erhebliche Bedenken gegen die<br />

Planung in ihrer ursprünglich ausgelegten Fassung.<br />

Einige der vorgetragenen Bedenken betrafen landschaftspflegerische Maßnah-<br />

men, die Gegenstand der Planfeststellung für den Abschnitt 6 waren und inso-<br />

fern hier nicht aufgegriffen werden können.<br />

In Teilen ist den Bedenken und Anregungen durch Umplanungen bzw. Entfall<br />

landschaftspflegerischer Maßnahmen im Deckblattverfahren I dieses Planfest-<br />

stellungsverfahrens Rechnung getragen worden oder aber sie konnten (z.B.<br />

Drainagen) über Nebenbestimmungen dieses Planfeststellungsbeschlusses be-<br />

rücksichtigt werden.<br />

Anderen Vorschlägen ist der Vorhabenträger auch mit Deckblatt I nicht gefolgt,<br />

so z.B. hinsichtlich der Verwendung von bestimmten Restflächen oder solchen<br />

Vorschlägen, die auch nach Meinung der Landwirtschaftskammer im Zuge ei-<br />

nes Bodenordnungsverfahrens umgesetzt werden müssten.<br />

Ein solches Bodenordnungsverfahren sieht die Landwirtschaftskammer als pro-<br />

bates Mittel, die meisten und insbesondere die schwerwiegendsten agrarstruk-<br />

turellen Schäden auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken und damit<br />

auch die einzelbetriebliche Betroffenheit zu mindern. Nicht nur sollten in einem<br />

solchen Verfahren Flächenzerschneidungen und Anschnitte ausgeglichen wer-<br />

den; großen Wert legt die Landwirtschaftskammer darauf, dass in einem Bo-<br />

denordnungsverfahren die vorgesehenen landschaftspflegerischen Maßnahmen<br />

insbesondere hinsichtlich ihrer Lage und ihres Zuschnitts modifiziert werden<br />

könnten, um sie einerseits landwirtschaftsverträglich, andererseits ohne Funkti-<br />

onseinschränkung umzusetzen. Ein Konsens mit den Landschaftsbehörden sei<br />

dazu unumgänglich, da die landschaftspflegerischen Maßnahmen nicht grund-<br />

sätzlich in Frage stünden. Zur Umsetzung eines dergestalt modifizierten Kon-<br />

zeptes müsse ein ausreichender Zeithorizont zur Verfügung stehen.<br />

Im Deckblattverfahren äußert sich die Landwirtschaftskammer zufrieden damit,<br />

dass nunmehr der „Einführungserlass zum Landschaftsgesetz für Eingriffe<br />

durch Straßenbauvorhaben in der Baulast des Bundes oder des Landes NRW“<br />

(ELES) konsequent umgesetzt und insofern die Inanspruchnahme landwirt-<br />

schaftlicher Flächen gemindert werden konnte. Nach wie vor sieht die Kammer<br />

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