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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Auf Wunsch der Einwender werde er jedoch auch die benötigten Flächen erwerben.<br />

Dann gehe auch die Pflegeverpflichtung über.<br />

Im Rahmen der Flurbereinigung bestehe die Möglichkeit, sowohl eine Abwertungsentschädigung<br />

wie auch einen Kaufpreis in Form von Land zu erhalten.<br />

Existenz<br />

Die Einwender sehen die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes gefährdet.<br />

Der Vorhabensträger führt aus, er habe entsprechend der Gegenäußerung den<br />

Einwendern einen Erhebungsbogen zu den betrieblichen Daten als Grundlage<br />

eines Existenzgutachtens zugesandt, jedoch nicht zurück erhalten.<br />

Zur Begründung führen die Einwender aus, sie seien nicht bereit, dem Vorhabensträger<br />

vertrauliche Betriebsdaten zur Verfügung zu stellen. Die Existenzgefährdung<br />

sei unzweifelhaft gegeben. Der Vorhabensträger hält dem entgegen,<br />

ohne die Daten könne kein Gutachten erstellt werden. Der Verhandlungsleiter<br />

ergänzt, ohne ein Gutachten sei der Vorhalt der Einwender zur Frage der Existenz<br />

nicht prüfbar und könne mithin nicht entschieden werden.<br />

Der Verfahrensbevollmächtigte rät seinen Mandanten, den Erhebungsbogen zu<br />

nutzen. Er verweist darauf, wenn eine Existenzgefährdung festgestellt werde,<br />

sei die Position der Einwender in Bezug auf Ersatzland eine bessere.<br />

Flurbereinigung<br />

Auf die Frage der Einwender nach ihren Einflussmöglichkeiten erläutert der<br />

Vertreter der Flurbereinigungsbehörde, nach dem für Anfang 2009 zu erwartenden<br />

Einleitungsbeschluss fänden sogenannte Planwunschtermine statt, zu<br />

denen die Betroffenen persönlich geladen würden und in denen sie ihre Wünsche<br />

ins Verfahren einbringen könnten.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Eine Existenzgefährdung ist zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde<br />

nach den Planänderungen des Deckblattes I nicht gegeben. Die Inanspruchnahme<br />

von Grundeigentum der Einwender beschränkt sich auf eine Gesamtfläche<br />

von 395 m 2 .<br />

Abgesehen davon, dass im Zuge dessen Gewässerflurstücke beansprucht<br />

werden, die für eine landwirtschaftliche Nutzung ohnehin nicht unmittelbar in<br />

Betracht kommen, kann nach allgemeiner, durch Sachverständigengutachten<br />

belegter Erfahrung ein Verlust an Eigentumsflächen oder von langfristig gesicherten<br />

Pachtflächen in einer Größenordnung von bis zu 5 % der Betriebsfläche<br />

einen gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betrieb in der Regel<br />

nicht gefährden (BVerwG, Urteil vom 14.04.2010, 9 A 13/08).<br />

Eine Inanspruchnahme von 5 % der Betriebsfläche wird im Falle der Einwender<br />

ersichtlich nicht erreicht.<br />

Fragen des Ablaufs eines Flurbereinigungsverfahrens sind nicht Gegenstand<br />

der Planfeststellung.<br />

In der schriftlichen Einwendung haben die Einwender ergänzend die folgenden<br />

Aspekte angesprochen:<br />

Wertverlust<br />

Ein Anspruch auf Ausgleich für einen etwaigen Wertverlust besteht nicht. Zur<br />

Begründung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels<br />

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