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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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und Ersatzmaßnahmen und die darin enthaltene Methodik im Einklang mit der<br />

Eingriffsregelung des § 15 BNatSchG und dem dazu ergangenen § 4 a LG<br />

NRW und von daher einer Anwendung im Planfeststellungsverfahren nicht ent-<br />

gegen.<br />

Die Bewertung der Naturschutzverbände, dass mit der Anwendung der ELES<br />

der Rahmen der zustehenden naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative<br />

unzulässig verlassen würde, teilt die Planfeststellungsbehörde nicht.<br />

Wenn ELES in der Regel <strong>–</strong> wie auch bezüglich des planfestgestellten Vorha-<br />

bens <strong>–</strong> flächenbezogen zu einem geringeren Kompensationsumfang als die<br />

Vorgängerregelung ERegStra führt, läuft dies auch nicht den gesetzgeberischen<br />

Vorgaben zuwider. Es setzt vielmehr die schon benannte gesetzgeberisch ge-<br />

wollte Vorgabe der Schonung landwirtschaftlicher Flächen um.<br />

Ein Rückschluss aus dem Flächenbedarf einer Ausgleichs- oder Ersatzmaß-<br />

nahme auf deren Wertigkeit und damit den eigentlichen Kompensationsumfang<br />

ist ohnehin nicht möglich. Insoweit bedarf es vielmehr regelmäßig eines kombi-<br />

nierten Ansatzes aus der Art der Maßnahme (d. h. der Wertigkeit der ökologi-<br />

schen Aufwertung einer Grundstücksfläche) einerseits und der Flächengröße<br />

andererseits. Letztlich ist deshalb das Ziel einer Einsparung der in Anspruch zu<br />

nehmenden landwirtschaftlichen Flächen auch nur über den mit ELES einge-<br />

schlagenen Weg einer multifunktionalen und damit kompakteren, aber höher-<br />

wertigeren Gestaltung (Mehrfunktionalität) der Ausgleichs- und Ersatzmaßnah-<br />

men erreichbar.<br />

Methodisch führt ELES <strong>–</strong> auch wenn der Additivgrundsatz in seiner bisherigen<br />

Form nach der ERegStra zum Teil aufgegeben worden ist <strong>–</strong> daher auch nicht<br />

etwa zwangsläufig zu naturschutzrechtlichen Defiziten, zumal die funktionsbe-<br />

zogene Kompensation nicht nur weiterhin, sondern sogar in erhöhtem Maße im<br />

Vordergrund steht. So werden vorliegend auch im Deckblatt I für die Bereiche<br />

Abiotik und Landschaftsbild unter Berücksichtigung der für die Anschlussstelle<br />

Schnatweg gesondert bilanzierten Eingriffe in qualitativer Hinsicht nahezu un-<br />

veränderte Kompensationsansprüche formuliert und zum Großteil auch weiter-<br />

hin additiv realisiert.<br />

Der Funktionsanspruch Abiotik wurde gem. ELES sogar erheblich erweitert (für<br />

das planfestgestellte Vorhaben um rd. 20 ha). Ebenfalls deutlich erweitert wurde<br />

der Maßnahmenumfang für Artenschutzbelange (hier u. a. Steinkauz und Feld-<br />

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