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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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gebieten und bei Abständen zum Grundwasser von weniger als 1 m als Filter-<br />

becken ausgestaltet werden, oder aber in Leichtflüssigkeitsabscheidern (Koa-<br />

leszensabscheider mit integrierten Schlammräumen von mindestens 30 m³ Vo-<br />

lumen) einer entsprechenden Vorbehandlung unterzogen; nur das nicht mit die-<br />

sem Fahrbahnwasser in Berührung kommende Niederschlagswasser wird den<br />

Gewässern unbehandelt zugeleitet. Die in der Ausführungsplanung im Detail<br />

noch mit der zuständigen unteren Wasserbehörde des Kreises Gütersloh abzu-<br />

stimmende Bemessung und Gestaltung der Behandlungsanlagen entspricht da-<br />

bei den jeweiligen Vorgaben des Trennerlasses und der RAS-Ew, die insoweit<br />

die allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne von § 60 Abs. 1 S. 2<br />

WHG konkretisieren. Art und Umfang der damit erfolgenden Abwasserbehand-<br />

lung sind geeignet, die Belastungen des Abwassers mit Hilfe des Aufschwim-<br />

mens von Leichtflüssigkeiten bzw. mit Hilfe der Sedimantation auf ein für die<br />

Einleitungsgewässer unschädliches Maß zu reduzieren. Dies gilt angesichts der<br />

Größe der vorgesehenen Schlammräume auch für die 4 Leichtflüssigkeitsab-<br />

scheider, an die zwischen Bau-km 1,200 und 2,105 jeweils nur sehr kurze Teil-<br />

abschnitte der Autobahn angeschlossen werden. Wegen der Höhenverhältnisse<br />

können die Entwässerungskanäle dort nicht über die erforderlichen Brücken-<br />

bauwerke hinweggeführt werden, so dass die Bildung längerer Entwässerungs-<br />

abschnitte mit Regenklär- und -rückhaltebecken nicht möglich ist.<br />

Eine ordnungsgemäße Abwasserbehandlung wird damit sichergestellt. Rege-<br />

lungen zum Stand der Technik im Sinne von § 57 Abs. 2 WHG, aus denen sich<br />

darüber hinaus weitere Anforderungen an die Abwasserbehandlung ergeben<br />

könnten, sind für Niederschlagswassereinleitungen nicht definiert worden.<br />

Das übrige Niederschlagswasser wie z. B. das von den Böschungsflächen ist<br />

selbst nicht mit entsprechenden Schadstoffen aus Abspülungen belastet und<br />

kommt, soweit z. B. über Mulden oder flächig über Böschungen Versickerungen<br />

erfolgen, mit dem Oberflächenwasser der Fahrbahnen nicht in Berührung. Es<br />

kann als unbelastet im Sinne der Kategorie I des Trennerlasses und damit als<br />

unbelastet eingestuft werden, so dass diesbezüglich Regenwasserbehandlun-<br />

gen entbehrlich sind. Außerhalb der Wasserschutzgebiete und bei einer ausrei-<br />

chend mächtigen Deckschicht und belebten Bodenzone als Filter (mindestens 1<br />

m Abstand zum Grundwasser) sind insoweit auch Versickerungen zulässig.<br />

Innerhalb der Wasserschutzgebiete sind Versickerungen weder bezüglich des<br />

Fahrbahnwassers noch bezüglich des übrigen Niederschlagswassers vorgese-<br />

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