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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Dieses Rechenprogramm entspricht nach der Bestätigung des Lizenzgebers<br />

allen Anforderungen für die Durchführung von Rechenoperationen nach der 16.<br />

BImSchV in Verbindung mit den RLS-90 und ist in einem Testverfahren des<br />

Bundesverkehrsministeriums und der Straßenbauverwaltung überprüft worden<br />

(so OVG Schleswig a.a.O. und OVG Lüneburg, Urteil vom 23.11.2010, 7 KS<br />

143/08, juris).<br />

Die Orientierung an den Lärmwerten der 16. BImSchV ist nur möglich, wenn zur<br />

Ermittlung der Lärmbelästigung das nach dieser Verordnung vorgesehene Be-<br />

rechnungsverfahren angewendet wird.<br />

Ein direkter Vergleich rechnerischer Werte mit gemessenen Werten ist nicht<br />

möglich. Ohne Bezugnahme auf ein derartiges Berechnungsverfahren wären<br />

die Werte unbestimmt und ohne Aussagekraft, ihnen fehlte die maßgebende<br />

Bezugsebene. Die Berechnung des Verkehrlärms trägt darüber hinaus dem<br />

Umstand Rechnung, dass direkte Lärmmessungen vor Ort abhängig von der<br />

Witterungslage, den konkreten Verkehrsströmen und anderen Einflussfaktoren<br />

zu unterschiedlichen und nicht repräsentativen Ergebnissen führen. Nur die<br />

Anwendung eines einheitlichen Berechnungsverfahrens führt insoweit zu aus-<br />

sagekräftigen und vergleichbaren Werten (OVG Münster, Urteil vom<br />

21.03.2003, 8 A 4230/01 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteile vom<br />

20.10.1989, 4 C 12/87 und vom 21.03.1996, 4 C 9.95).<br />

Die RLS-90 sind zudem eine Rechenkonvention mit zahlreichen Vereinfachun-<br />

gen, die sich zumeist zum Vorteil der betroffenen Straßenanlieger auswirken.<br />

Nach der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV bzw. der RLS-90 werden neben der<br />

Berechnung des Mittelungspegels für besondere, auch durch Messungen nicht<br />

erfassbare Geräuschsituationen Zu- und Abschläge gemacht. Die vorgesehene<br />

energetische Mittelung des Schalldruckpegels führt zu einer stärkeren Berück-<br />

sichtigung der Spitzenpegel, als dies bei einer arithmetischen Mittelung der Fall<br />

wäre. Die Summe aus Mittelungspegel und Zuschlägen ergibt den Beurtei-<br />

lungspegel, der mit dem jeweiligen Grenz- bzw. Richtwerten verglichen werden<br />

kann (OVG Münster, a.a.O.).<br />

Nach diesen Vorgaben sind die lärmtechnischen Untersuchungen und Berech-<br />

nungen sachlich fehlerfrei durchgeführt worden.<br />

7.9.5 Berechnung statt Messung der Beurteilungspegel<br />

Die Ermittlung der auf betroffene Gebäude einwirkenden Immissionen erfolgt<br />

nach den Vorgaben des § 41 BImSchG und der 16. BImSchV sowie ständiger<br />

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