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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Einwender B 9.92<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Vom Flurstück 61 in der Flur 4 der Gemarkung Hesseln müssen 220 m 2 für die<br />

Neuanbindung des Stockkämper Weges an die Hesselner Straße erworben<br />

werden. 60 m 2 werden für die Trasse der A 33 benötigt, eine unwirtschaftliche<br />

Restfläche von 40 m 2 ist ebenfalls für den Erwerb durch den Vorhabensträger<br />

vorgesehen. Für die Verlegung eines Entwässerungsgrabens entlang der A 33<br />

sollen 150 m 2 dauerhaft beschränkt werden.<br />

Bezüglich des Grabens führt der Vorhabensträger ergänzend aus, dieser nehme<br />

nur Oberflächenwasser der Flächen nördlich der A 33 auf. Eine Durchmischung<br />

mit Straßenabwasser erfolge nicht. An dem in 45 m Abstand zum Fahrbahnrand<br />

der A 33 stehenden Wohngebäude werde der Immissionsgrenzwert<br />

für die Nacht um bis zu 3 dB(A) im Obergeschoss und bis zu 1 dB(A) im Erdgeschoss<br />

überschritten.<br />

Der Einwender sieht sich durch die Planungen über den Flächenverlust hinaus<br />

in vielfältiger Weise beeinträchtigt:<br />

Graben<br />

Der Graben stelle insofern eine Beeinträchtigung dar, als bei Starkregenfällen<br />

mit Überschwemmungen zu rechnen sei, ein Wasserlauf immer Ratten anziehe<br />

und zudem das Wasser des Baches, der über den neuen Graben umgeleitet<br />

werden solle, seines Erachtens schon heute belastet sei.<br />

Der Vorhabensträger entgegnet, der Graben sei Bestandteil des mit den Wasserbehörden<br />

abgestimmten wassertechnischen Entwurfs. Er sei zumindest<br />

ausreichend bemessen.<br />

Die Inanspruchnahme von Grundeigentum des Einwenders ist im beschriebenen<br />

Umfang und für die im Termin genannten Zwecke unumgänglich. Die Einwendung<br />

wird in diesem Punkt zurückgewiesen.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />

Die A 33 verläuft quer zur Fließrichtung des Oberflächenwassers, behindert<br />

also den natürlichen Wasserabfluss. Der Vorhabenträger musste deshalb Einrichtungen<br />

vorsehen, das anströmende Wasser aufzufangen und gesammelt<br />

unter der Autobahn hindurchzuleiten (so in einem zivilrechtlichen Schadensersatzprozess<br />

der BGH, Beschluss vom 29.06.2006, III ZR 269/05). Im Weiteren<br />

hat der Vorhabenträger die bestehenden Vorfluter zu erhalten bzw. an die ge-<br />

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