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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Das Betriebspersonal ist entsprechend einzuweisen.<br />

3.5.4 Wassergefährdende Stoffe (hierzu zählen u. a. auch Heizöl, Säuren, Laugen<br />

und lösemittelhaltige Stoffe), die im zugehörigen Einzugsgebiet infolge Unfall,<br />

Undichtigkeit, Überströmung, Ausspülung oder Entleerung ablaufen, sind aufzu-<br />

fangen <strong>–</strong> entsprechende Auffang- bzw. Rückhalterichtungen oder sonstige ge-<br />

eignete Vorrichtungen sind vorzuhalten <strong>–</strong> und schadlos zu beseitigen.<br />

Über Betriebsstörungen und sonstige Vorkommnisse, die befürchten lassen,<br />

dass wassergefährdende Stoffe in ein Gewässer gelangen können, ist unver-<br />

züglich die untere Wasserbehörde des Kreises Gütersloh (Kreisleitstelle, Tel.<br />

05241 <strong>–</strong> 82 2000) zu informieren (Sofortmeldung, vgl. auch § 57 Abs. 3 S. 4<br />

LWG). Art, Umfang, Ort und Zeitpunkt des Schadensereignisses sind bei der<br />

Meldung so genau wie möglich anzugeben.<br />

3.5.5 Der Vorhabenträger und Einleiter ist verpflichtet, für sämtliche durch die Nieder-<br />

schlagsentwässerung entstehenden Schäden an den Gewässern aufzukom-<br />

men.<br />

3.5.6 Der Vorhabenträger und Einleiter hat für den gesamten Entwässerungsab-<br />

schnitt der A 33 in Absprache mit der unteren Wasserbehörde des Kreises Gü-<br />

tersloh, den zuständigen Ordnungsämtern, den Feuerwehren sowie der Polizei<br />

ein Gewässerschutzkonzept zu erstellen, in dem insbesondere festzulegen ist,<br />

welche Maßnahmen in einem Havariefall zum Schutz der Gewässer an welcher<br />

Stelle zu ergreifen sind. Er hat sicherzustellen, dass die in dem Gewässer-<br />

schutzkonzept vorgesehen Maßnahmen umgesetzt werden und hierzu nament-<br />

lich auch die örtlichen Feuerwehren in Funktion und Wirkungsweise der Ent-<br />

wässerungseinrichtungen einzuweisen und ihnen zur Gefahrenabwehr Zugang<br />

zu den Anlagen einzuräumen.<br />

3.5.7 Alle zur Einleitung führenden Abwasseranlagen, zu denen u. a. auch die Einläu-<br />

fe, Schmutzfänger, Schlammeimer, Abscheider und Überläufe, die Regenklär-<br />

und -rückhaltebecken nebst zugehöriger Vorklärbecken, die Rückhaltegräben,<br />

Mulden und Rigolen sowie die gesamte Kanalisation (sowohl Verrohrungen als<br />

auch offene Gräben) gehören, sind ordnungsgemäß zu warten und zu reinigen,<br />

zu unterhalten und zu überwachen (vgl. dazu auch Nebenbestimmung A 3.5.3).<br />

Die Vorgaben des § 61 WHG zur Selbstüberwachung sind einzuhalten.<br />

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