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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Einwenderinnen B 9.79<br />

Ergebnis des Erörterungstermins<br />

Aus dem Eigentum der Einwenderinnen ist das 1,3 ha große Flurstück 98 in<br />

der Flur 64 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> (Bereich Salzenteichs Heide)<br />

betroffen, das vollständig für Kompensationsmaßnahmen in Anspruch genommen<br />

werden soll. Vorgesehen ist die Umwandlung der bisher intensiv als<br />

Grünland genutzten Fläche in Extensivgrünland, auf dem unter Verzicht von<br />

Gülleaufbringung und Düngung sowie Verzicht auf Biozidanwendung, Kalkung,<br />

Pflegeumbruch und Mähweidenutzung nur noch extensive Weidenutzung<br />

durch maximal 2 Großvieheinheiten oder extensive Wiesennutzung mit zweimaliger<br />

Mahd pro Jahr (erste Mahd ab 15.06., zweite Mahd ab 01.09.) zulässig<br />

ist.<br />

Seitens der Einwenderinnen wird erklärt, als Extensivgründland mit diesen<br />

Einschränkungen sei die Fläche für sie nicht mehr zu bewirtschaften. Sie seien<br />

daher mit der Inanspruchnahme nicht einverstanden.<br />

Der Vorhabensträger führt aus, für ihn seien die Flächen im Hinblick auf das<br />

Gesamtkonzept des LBP und das Maßnahmenpaket Salzenteichs Heide nicht<br />

verzichtbar. Alternativ zur Abwertungsentschädigung, die sich aus der Differenz<br />

des Verkehrswertes vorher und dem sich unter Berücksichtigung der Einschränkungen<br />

ergebenden Verkehrswertes errechne, komme auch ein Ankauf<br />

der Fläche durch den Vorhabensträger in Frage. Der heutige Verkehrswert für<br />

das Grundstück läge bei ca. 2 Euro/m², die Festsetzung der Entschädigung sei<br />

jedoch den entsprechenden Verhandlungen vorbehalten.<br />

Als weitere Möglichkeit bietet der Vorhabensträger im Wege eines Tausches<br />

ein allerdings nur 7.457 m² großes Grünlandgrundstück am Holzweg (Flurstück<br />

145 der Flur 61 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong>) an, über das er verfüge und<br />

das nicht für Maßnahmen des LBP benötigt wird. Der Wert dieses Grundstücks<br />

müsse dann mit der Entschädigung verrechnet werden.<br />

Ersatzlandgestellung sei sonst nur im Rahmen der Flurbereinigung möglich,<br />

Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Mit Deckblatt I ist eine Inanspruchnahme des Flurstücks 98 nicht mehr vorgesehen.<br />

Für die Einwendung ist daher die Erledigung eingetreten.<br />

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