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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Abgesehen davon, dass das FFH-Gebiet Tatenhauser Wald mit einer Gesamt-<br />

größe von 177 ha eines der kleineren Gebiete ist, grenzen hier eine Reihe von<br />

Beständen der Lebensraumtypen unmittelbar an intensiv genutzte landwirt-<br />

schaftliche Nutzflächen, die im Rahmen des Maßnahmenkonzeptes extensiviert<br />

werden sollen. Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde ist insoweit weniger die<br />

absolute Größe des FFH-Gebiets entscheidend, als vielmehr, dass das Schutz-<br />

gebiet überwiegend kleinflächige Bestände der Lebensraumtypen mit entspre-<br />

chend ausgeprägten Randeinflüssen enthält, so dass die gewählte Strategie der<br />

Entlastung des FFH-Gebietes von Stickstoffeinträgen aus der Landwirtschaft im<br />

Umfeld und die Bilanzierung mit straßenbürtigen Belastungen schlüssig ist.<br />

Auch die Forderung der Verbände, es handele sich bei den vorgesehenen<br />

Maßnahmen größtenteils um ohnehin erforderliche Schutz- und Entwicklungs-<br />

maßnahmen, weshalb zusätzliche Maßnahmen hätten ergriffen werden müs-<br />

sen, ist zurückzuweisen. Abgesehen davon, dass die vorgesehenen Maßnah-<br />

men <strong>–</strong> wie oben dargelegt <strong>–</strong> im Sinne der hier gegebenen Zielsetzung wirksam<br />

sind, ist zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde ein Maßnahmenkon-<br />

zept schlüssig, das sich im Rahmen des für das Schutzgebiet ohnehin vorgese-<br />

henen Pflegemanagements bewegt.<br />

Die Verbände bezweifeln grundlegend, dass nach heutigem Erkenntnisstand<br />

die Beeinträchtigung infolge Stickstoffeintrags durch Kompensationsmaßnah-<br />

men oder Schutzmaßnahmen auf ein solches Maß reduziert werden könne,<br />

dass ein günstiger Erhaltungszustand stabil bleibe.<br />

Auch dieser Ansicht ist nicht zu folgen.<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts namentlich im Urteil<br />

vom 17.01.2007, 9 A 20.05, ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht auf ein<br />

Nullrisiko auszurichten. Vielmehr darf kein vernünftiger Zweifel verbleiben und<br />

muss durch eine schlüssige naturschutzfachliche Argumentation der Gegenbe-<br />

weis für den in der FFH-Vorprüfung gewonnenen Verdacht, möglicherweise sei<br />

ein Gebiet erheblich beeinträchtigt, geführt werden.<br />

Zwar misslingt dieser Gegenbeweis in der Regel auch dann, wenn die wissen-<br />

schaftlichen Erkenntnisse nicht ausreichen, also eine Situation vorliegt, wie sie<br />

von den Verbänden bzgl. des Stickstoffeintrags als gegeben angesehen wird.<br />

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