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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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eine bloße Grobanalyse ausreichen. Selbst in Fällen, in denen sich eine genau-<br />

ere Untersuchung als notwendig erweist, lässt sich das Vorhandensein eines<br />

erheblichen Gefährdungspotenzials doch jedenfalls einschätzen, ohne die<br />

betreffenden Alternativen einschließlich möglicher Schadensminderungs- und<br />

Ausgleichsmaßnahmen bis zur Planreife auszuarbeiten und ihrerseits einer<br />

vollständigen Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Ein derartiger Untersu-<br />

chungsaufwand ginge im Übrigen nicht nur über das Maß des Erforderlichen<br />

hinaus, sondern wäre auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und Verwal-<br />

tungspraktikabilität nicht zu rechtfertigen“ (juris Rn. 171).<br />

Und weiter: „Der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit<br />

kann es darüber hinaus rechtfertigen, selbst naturschutzfachlich vorzugswürdi-<br />

ge Alternativen aus gewichtigen naturschutzexternen Gründen auszuscheiden.<br />

Das dem Planungsträger zugemutete Maß an Vermeidungsanstrengungen darf<br />

nicht außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erzielbaren Ge-<br />

winn für die betroffenen gemeinschaftsrechtlichen Schutzgüter stehe“ (juris Rn.<br />

172).<br />

Wie bereits in Kapitel B 6.3.4.2 dieses Beschlusses dargelegt, sind danach zu-<br />

mutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle<br />

ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, weder als Standort-<br />

alternativen noch als technische Alternativen gegeben.<br />

Zusammenfassend sei hier nur noch einmal dargestellt, dass die mit Planfest-<br />

stellungsbeschluss vom 06.06.2007 bestandskräftig festgelegte Anschlussstelle<br />

Schnatweg (A 33-Abschnitt 6 zwischen Bielefeld und Steinhagen) den Zwangs-<br />

punkt für alle Trassenalternativen im Bereich des hier zu Entscheidung anste-<br />

henden Abschnittes 7.1 dar. Neben der jetzt planfestgestellten V 16/K 1 sind<br />

insoweit hier nur die Nullvariante, die Ausbauvariante B 68, die in der UVS von<br />

1993 als V 11 bezeichnete Südvariante und die von den Naturschutzverbänden<br />

mit Stellungnahme vom 15.01.2008 (Seite 47 bis 50) eingebrachte „modifizierte<br />

Nordvariante V 37“ einer Wertung zu unterziehen.<br />

Wie in Kapitel B 7.1 dieses Beschlusses aber ausführlich beschrieben, scheidet<br />

die Nullvariante schon wegen der durch die Aufnahme in den vordringlichen<br />

Bedarf zum Ausdruck kommenden besonderen verkehrlichen Bedeutung des<br />

Abschnittes 7.1 als Lückenschluss der A 33 aus. Eine Verbesserung der Ver-<br />

kehrssituation kann nur durch den Neubau der A 33 erfolgen, da das vorhande-<br />

ne Straßennetz - insbesondere die die Hauptlast tragende B 68 und hier im Be-<br />

sonderen die Ortsdurchfahrt von Halle - nur so vom Durchgangsverkehr und<br />

großen Teilen des Ziel- und Quellverkehrs entlastet werden kann.<br />

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