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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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7.7.3 Bei Bauarbeiten an Über- bzw. Unterführungen ist <strong>–</strong> soweit baubedingt möglich<br />

<strong>–</strong> auch während der Bauzeit eine ausreichende Querungsmöglichkeit für land-<br />

wirtschaftliche Fahrzeuge sicherzustellen.<br />

7.7.4 Bei der Bepflanzung von Straßennebenflächen und Flächen der landschafts-<br />

pflegerischen Begleitplanung sind mindestens die nachbarrechtlichen Abstands-<br />

regelungen einzuhalten. Insbesondere sollen bei Baumpflanzungen entlang<br />

landwirtschaftlicher Nutzflächen die nachteiligen Auswirkungen durch Schatten,<br />

Laubfall und Wurzelwerk durch entsprechende Positionierung der Bäume inner-<br />

halb der vorgesehenen Pflanzstreifen auf das unbedingt notwendige Maß be-<br />

schränkt werden.<br />

7.7.5 Landwirtschaftlich genutzte Flächen, die während der Bauzeit vorübergehend<br />

für Baustelleneinrichtungen oder Bodendeponien etc. in Anspruch genommen<br />

werden, müssen nach Abschluss der Baumaßnahme so rekultiviert werden,<br />

dass die landwirtschaftliche Nutzung in der ursprünglichen Ertragslage erfolgen<br />

kann.<br />

7.7.6 Die betroffenen Landwirte sind möglichst frühzeitig vor Baubeginn über den<br />

Zeitpunkt der Inanspruchnahme ihrer Flächen zu informieren. Dies gilt auch im<br />

Falle einer nur vorübergehenden Flächeninanspruchnahme.<br />

7.7.7 Der Vorhabenträger hat sich vor der Umsetzung landschaftspflegerischer Kom-<br />

pensations- und Artenschutzmaßnahmen innerhalb der in den Nebenbestim-<br />

mungen A 7.4.6 und 7.5.10 dieses Beschlusses bezeichneten Zeiträume mit der<br />

Flurbereinigungsbehörde dahingehend abzustimmen, ob sich aufgrund der im<br />

Flurbereinigungsverfahren bis dahin erzielten Ergebnisse Verschiebungen der<br />

Maßnahmen oder Veränderungen von deren Zuschnitt erzielen lassen, um ggf.<br />

agrarstrukturelle Schäden weiter zu minimieren. Die Zustimmung der Land-<br />

schaftsbehörden zu jeder Abweichung vom festgestellten Plan ist erforderlich,<br />

die Entscheidung darüber obliegt in jedem Fall der Planfeststellungsbehörde<br />

nach § 76 VwVfG NRW.<br />

7.8 Forstwirtschaft<br />

7.8.1 Bei allen forstlichen Minderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind de-<br />

ren genaue Lage und technische Ausführung sowie die zu verwendenden<br />

standortgerechten Pflanzenarten unter Berücksichtigung des landschaftspflege-<br />

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