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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Trassenverschiebung<br />

Angesichts der Nähe der Trasse zum Wohngebäude der Einwender (67 m)<br />

fordern die Einwender eine Trassenverschiebung in Richtung Norden.<br />

Dies kommt für den Vorhabensträger nicht in Betracht. Eine andere Trassierung<br />

in diesem Raum habe er geprüft mit dem Ergebnis, dass eine solche Maßnahme<br />

zu gravierenden Auswirkungen an anderer Stelle führe.<br />

Die Einwender führen an, sie hätten vor einigen Jahren die Mitteilung erhalten,<br />

die Schadstoffbelastung an ihrer Hofstelle sei zu hoch. Dem tritt der Vorhabensträger<br />

entgegen; die seinerzeitige Aussage sei auf der Grundlage der Ergebnisse<br />

eines groben Abschätzverfahrens getroffen worden. Mittlerweile stehe ein<br />

Berechnungsverfahren zur Verfügung, das genauere Ergebnisse liefere, da es<br />

anhand von Messungen an vorhandenen Straßenabschnitten geeicht sei. Nach<br />

dieser neuen Berechnung <strong>–</strong> ein Berechnungspunkt liege in unmittelbarer Nähe<br />

der Hofstelle der Einwender <strong>–</strong> komme es zu keinen Grenzwertüberschreitungen.<br />

Die Einwender verweisen auf künftige Verkehrssteigerungen; sie halten Messungen<br />

nach Inbetriebnahme der A 33 für erforderlich.<br />

Der Vorhabensträger entgegnet, in die Berechnung sei bereits die für das Jahr<br />

2020 prognostizierte Verkehrsmenge eingeflossen. Spätere Messungen würden<br />

von ihm nicht durchgeführt, die A 33 werde diesbezüglich wie jede andere<br />

Straße behandelt.<br />

Der Verhandlungsleiter ergänzt unter Hinweis auf das landesweit betriebene<br />

Messstellennetz, dessen Ergebnisse stets aktuell im Internet abgerufen werden<br />

könnten, es gebe zudem Möglichkeiten, im Falle von auf diesem Weg festgestellten<br />

Überschreitungen die Einhaltung der Grenzwerte wieder sicherzustellen.<br />

Zudem <strong>–</strong> dies führt der Vorhabensträger aus <strong>–</strong> ergäben sich derzeit die<br />

größten Probleme an eng bebauten Innerortsstraßen, in denen sich die Schadstoffe<br />

mangels Belüftung stauten. Zu bedenken sei zudem, dass bei den künftigen<br />

Entwicklungen der Fahrzeugtechnik mit einer Abnahme des Schadstoffausstoßes<br />

gerechnet werden könne.<br />

Die Forderung wird zurückgewiesen.<br />

Eine solche Trassenverschiebung hatte insbesondere auch der Nachbar, Einwender<br />

B 9.73, gefordert. Zur Begründung der Ablehnung wird auf die dortigen<br />

Ausführungen verwiesen.<br />

Auch mit Blick auf die zu erwartenden Immissionsbelastungen ist eine Trassenverschiebung<br />

nicht zu rechtfertigen.<br />

Bestandteil der Planunterlagen ist ein Luftschadstoffgutachten, dessen wesentliche<br />

Inhalte vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LA-<br />

NUV) überprüft, nachvollzogen und hinsichtlich ihrer Richtigkeit bestätigt wurden.<br />

Auch die Abteilung Gesundheit des Kreises Gütersloh bestätigt in der Stellungnahme<br />

zur endgültigen Fassung des Gutachtens in Deckblatt II: „Die Aussagen<br />

des Luftschadstoffgutachtens sind aus Sicht der Abteilung Gesundheit<br />

insgesamt nachvollziehbar. Aus gesundheitlicher Sicht bestehen, bezogen auf<br />

die bestehenden Grenzwerte der 39. BImSchV, gegen die Planänderungen<br />

daher keine Bedenken.“<br />

Im Ergebnis werden entlang der Trasse der A 33 <strong>–</strong> auch unter Berücksichtigung<br />

der im Planungsraum bereits vorhandenen Hintergrundbelastung <strong>–</strong> alle einschlägigen<br />

Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten bzw. nur in dem von der<br />

Verordnung als zulässig vorgegebenen Rahmen überschritten.<br />

Ansprüche auf weitergehende Schutzmaßnahmen oder gar eine Trassenverschiebung<br />

bestehen daher nicht.<br />

Das Schadstoffgutachten gründet im Übrigen auf einer Verkehrsprognose, die<br />

in einer nach dem Erörterungstermin mit Deckblatt II vorgelegten Fassung mittlerweile<br />

auf das Jahr 2025 ausgelegt ist. Messungen nach der Verkehrsfreigabe<br />

wären insofern für die Einwender negativ, als zu dem Zeitpunkt eine Verkehrsbelastung,<br />

wie sie für 2025 prognostiziert wird, noch nicht eingetreten sein<br />

kann.<br />

Im Übrigen haben die Einwender nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG die Möglichkeit,<br />

innerhalb von 30 Jahren nach Verkehrsfreigabe geltend zu machen, durch<br />

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