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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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chen Fachbeitrag vom 14.12.2009, Deckblatt I, Teil A: ohne Fledermäuse (Kapi-<br />

tel 6.3.1, Seite 21 bis 26) fachlich folgen.<br />

Die Naturschutzverbände tragen im Zusammenhang mit den artenschutzrechtli-<br />

chen Verbotstatbeständen u.a vor, für den Waldlaubsänger liege entgegen der<br />

Annahme des Vorhabenträgers im Waldbereich am Wasserwerk ein regelmäßi-<br />

ges Vorkommen vor.<br />

Diese Annahme geht fehl. Vielmehr unterstreichen die Ergebnisse der Nachkar-<br />

tierung 2010 die Bewertung im Artenschutzbeitrag von 2009, dass es sich bei<br />

dem Vorkommen in dem Waldbereich am Wasserwerk um kein regelmäßiges<br />

Vorkommen handelt und entsprechend keine Beeinträchtigungen der Art auftre-<br />

ten.<br />

Kleiner Wasserfrosch:<br />

Wie bereits in Kapitel B 6.3.1.2 dieses Beschlusses ausgeführt, konnte durch<br />

die Nachkartierung 2010 im Raum Künsebeck/Bokel und Holtfeld anhand akus-<br />

tischer und biometrischer Befunde insgesamt fünf Gewässer mit Mischpopulati-<br />

onen des Kleinen Wasserfrosches und des Teichfrosches festgestellt werden.<br />

In sieben weiteren Gewässern wurden nur Teichfrösche nachgewiesen, die<br />

auch insgesamt vorherrschend sind. Der genaue Anteil des Kleinen Wasserfro-<br />

sches in den Mischpopulationen war nicht ermittelbar. Gekäschert und sicher<br />

biometrisch bestimmt wurden jeweils 1-2 Individuen des Kleinen Wasserfro-<br />

sches pro Gewässer mit Vorkommen der Art.<br />

Die Gewässer mit Nachweisen betreffen im Raum Künsebeck/Bokel ein Klein-<br />

gewässer nördlich des Hofes "Gottensträter" und Artenschutzgewässer unter<br />

der Freileitung östlich des Wasserwerkes. Im Raum Holtfeld erfolgten Nachwei-<br />

se in einem Kleingewässer am Eschweg, südlich der Bahnlinie, ein Kleingewäs-<br />

sern südlich Hof Perstrup sowie südlich davon bei Hof Brune.<br />

Eine direkte bau- oder anlagebedingte Beanspruchung von Laichgewässern er-<br />

folgt nicht. Der besondere Schutz trassennaher Gewässer vor Beeinträchtigun-<br />

gen während der Bauzeit wurde bereits im LBP vorgesehen und ist mit diesem<br />

Planfeststellungsbeschluss festgestellt, so dass das Beschädigungs- und Zer-<br />

störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht<br />

eintreten kann.<br />

Die bau- und anlagenbedingten Verluste von Landhabitaten im Umfeld der Vor-<br />

kommen, insbesondere von Waldflächen und feuchten Grünlandflächen, sind im<br />

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