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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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der Flurbereinigung die Kosten eines von den Einwendern bestellten Gegengutachters<br />

und auch eines Rechtsanwaltes übernehmen. Im Flurbereinigungsverfahren<br />

würden nur die Kosten für ein Gegengutachten bzgl. des Gebäudes<br />

getragen.<br />

Vor dem Hintergrund all dessen bitten die Einwender, umgehend ein konkretes<br />

Angebot zu erstellen. Sie kündigen an, voraussichtlich werde es erst nach Bestandskraft<br />

des Planfeststellungsbeschlusses zu einem Vertragsabschluss<br />

kommen. Ihre Frage, ob die Flurbereinigungsbehörde an dieses Angebot gebunden<br />

sei, bejaht der Vorhabensträger. Er erläutert weitergehend, der Gutachter<br />

ermittele den Verkehrswert. Dabei würden die von den Einwendern durchgeführten<br />

Modernisierungsarbeiten insoweit berücksichtigt, als die übliche Altersabschreibung<br />

des Gebäudes gemindert werde. Die Einwender sehen sich in<br />

der Lage, die von Ihnen durchgeführten Arbeiten zu dokumentieren.<br />

Auf Nachfrage der Einwender erläutert der Vorhabensträger, nach Abschluss<br />

eines Kaufvertrages bleibe den Einwendern regelmäßig ein gewisser Zeitraum,<br />

innerhalb dessen sie das Gebäude weiterhin bewohnen und sich um ein neues<br />

Wohnobjekt kümmern könnten; 90 % der Entschädigung stehe ihnen hierzu 6<br />

bis 8 Wochen nach Vertragsabschluss zur Verfügung. In der Regel könnten die<br />

Eigentümer nach Vertragsabschluss noch 1 bis 1,5 Jahren in dem Gebäude<br />

wohnen und müssten innerhalb dieser Frist auch keine Miete zahlen. Dies sei<br />

aber letztlich von den Bauterminen für die A 33 abhängig. Sollte ein Planfeststellungsbeschluss<br />

bestandskräftig sein, werde auf dem Grundstück der Einwender<br />

voraussichtlich relativ zeitnah mit dem Bau der Brücke über den Lönsweg<br />

begonnen. Sollten die Einwender also <strong>–</strong> wie angekündigt <strong>–</strong> erst nach Bestandskraft<br />

eines Planfeststellungsbeschlusses verkaufen wollen, könne der<br />

Vorhabensträger ihnen voraussichtlich keine Frist von 1 bis 1,5 Jahren zubilligen.<br />

Hierüber bestünden keine gesetzlichen Regelungen, es sei eine reine<br />

Verhandlungssache.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

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