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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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der ELES sachgerecht angewandt wurden“ (Stellungnahme vom 02.05.2011,<br />

Seite 1 und 2).<br />

Abschließend sei auch darauf hingewiesen, dass es nach der ständigen Recht-<br />

sprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung der Rechtmäßig-<br />

keit eines Planfeststellungsbeschlusses maßgeblich auf die Sach- und Rechts-<br />

lage zum Zeitpunkt seines Erlasses ankommt (BVerwG, Beschluss vom 25. Mai<br />

2005, B 41/04, juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 09. Juni 2004, 9 A 12/03, juris<br />

Rn. 21; vgl. zu diesem Grundsatz auch BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997, 4 C<br />

3.95; BVerwG, Beschluss vom 22. März 1999, 4 BN 27.98; BVerwG, Urteil vom<br />

1. April 2004, 4 C 2.03).<br />

Die maßgebliche Änderung des Landschaftsgesetzes NRW trat am 05.07.2007<br />

(zuletzt geändert mit Gesetz vom 16.03.2010) und der entsprechende Einfüh-<br />

rungserlass ELES am 09.04.2009 in Kraft.<br />

Da zum Zeitpunkt des Ergehens dieses Planfeststellungsbeschlusses weder ei-<br />

ne (weitere) Änderung des Landschaftsgesetzes noch eine Änderung von ELES<br />

vorgenommen wurde, waren diese gesetzlichen Vorgaben bzw. die Erlasslage<br />

für die Planfeststellungsbehörde bindend und der Beurteilung zugrunde zu le-<br />

gen.<br />

Sofern in der Stellungnahme der Naturschutzverbände die Forderung auch an<br />

die Planfeststellungsbehörde gerichtet sein sollte, auf die Anwendung von<br />

ELES in diesem Einzelfall zu verzichten, wird dabei verkannt, dass der Plan-<br />

feststellungsbehörde rechtlich keine etwaige „Normverwerfungskompetenz“<br />

bzw. „Nichtanwendungskompetenz“ zusteht.<br />

6.6.6 Flächeninanspruchnahme für die Kompensationsmaßnahmen<br />

Da das Vorhaben in der Regel nur bei rechtlicher Sicherstellung der Ausgleichs-<br />

und Ersatzmaßnahen zugelassen werden darf, besteht auch für die Grundstü-<br />

cke und Teilflächen, auf denen solche Maßnahmen erforderlich sind, die Not-<br />

wendigkeit der Enteignung oder Zwangsbelastung. Die Enteignung (Entziehung<br />

oder Beschränkung von Grundeigentum) dafür ist gem. § 19 FStrG zulässig.<br />

Die betroffenen Grundstücke sind in den Grunderwerbsunterlagen aufgeführt.<br />

Der Vorhabenträger erhält damit, ebenso wie für die Straßenflächen, das Ent-<br />

eignungsrecht (vgl. dazu das im Zusammenhang mit dem Bundesfernstraßen-<br />

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