07.02.2013 Aufrufe

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

gegen, Wald auf dem Grundstück des Einwenders werde über das in den Planunterlagen<br />

begrenzte Baufeld hinaus beseitigt.<br />

Flurstück 277<br />

Der Einwender sieht sich nicht in der Lage, die auf diesem Flurstück vorgesehene<br />

Obstwiese zu pflegen.<br />

Er möchte von dem Flurstück lediglich einen 20 m breiten Streifen entlang des<br />

Eschweges behalten, um hierauf eine dringend benötigte Lagerfläche für seinen<br />

landwirtschaftlichen Betrieb einzurichten.<br />

Darüber hinaus wünscht er Ersatzland, ggf. auch in der Flurbereinigung. Er<br />

benennt eine konkrete Fläche, die sich der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde<br />

notiert.<br />

Der Vorhabensträger sagt zu, zu überprüfen, ob dem Einwender der besagte<br />

Lagerstreifen belassen werden könne.<br />

Beweissicherung Gebäude<br />

Die Forderung des Einwenders, eine Beweissicherung für das Hofgebäude<br />

durchzuführen, lehnt der Vorhabensträger ab. Das Gebäude stehe in einem<br />

Abstand von ca. 130 m zur Trasse, so dass bei den vorgesehenen Bauverfahren<br />

nicht mit Erschütterungen gerechnet werden könne, die sich bis zum Haus<br />

des Einwenders fortsetzten und dort Schäden verursachten.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Es ist in den Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen abschließend<br />

zu klären, ob der Einwender das Eigentum an den benötigten Flächen aufgibt<br />

und damit auch die Pflegeverpflichtung verliert.<br />

Der 20 m breite Streifen entlang des Eschweges wurde von Maßnahmen des<br />

Vorhabenträgers freigestellt und verbleibt im Eigentum des Einwenders. In diesem<br />

Punkt wurde seiner Einwendung entsprochen.<br />

Da die Frage von Ersatzland für die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes<br />

nicht ausschlaggebend ist, kann der Einwender diesbezüglich ins Entschädigungsverfahren<br />

verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164; BVerwG<br />

NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.)<br />

Die Forderung nach einem Beweissicherungsverfahren wird mit Blick auf die<br />

einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />

In seiner schriftlichen Einwendung hatte der Einwender folgende Aspekte angeführt:<br />

Kläranlage, Drainageleitung<br />

Innerhalb des oben angesprochenen Streifens in Flurstück 277, der entlang des<br />

Eschweges im Eigentum des Einwenders verbleibt, befindet sich die Hauskläranlage;<br />

über das Flurstück 277 nach Westen verläuft die Abwasserleitung zum<br />

Vorfluter.<br />

Der Vorhabenträger ist mit Nebenbestimmung A 7.12.13 verpflichtet, derartige<br />

Anlagen funktionstüchtig zu erhalten bzw. wieder herzustellen. Den Belangen<br />

1120

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!