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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Die Planfeststellungsbehörde geht dabei mit Stüer von der grundsätzlichen Zu-<br />

lässigkeit auch einer solchen nur vorsorglichen Abweichungsprüfung aus (Stü-<br />

er, Europäischer Gebietsschutz, Rechtsprechungsbericht 2005-2010, Seite<br />

684). Das BVerwG hat eine solche in seinem Urteil vom 13. Mai 2009, 9 A<br />

73.07, juris Rn. 63, ebenfalls nicht beanstandet.<br />

Auch diese Prüfung ergibt jedoch, dass selbst im Fall einer <strong>–</strong> hierfür nur ange-<br />

nommenen <strong>–</strong> erheblichen Beeinträchtigung von Erhaltungszielen des FFH-<br />

Gebietes das Vorhaben jedenfalls nach § 34 Abs. 3 (auch in Verbindung mit<br />

Absatz 4) BNatSchG zulassungsfähig wäre, weil zwingende Gründe des über-<br />

wiegenden öffentlichen Interesses für seine Realisierung stehen, es sich auch<br />

unter den strengen Anforderungen des Gebietsschutzes als alternativlos dar-<br />

stellt und die globale Kohärenz von Natura 2000 gemäß § 34 Abs. 5 BNatSchG<br />

auch bei Verwirklichung gesichert ist (Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL).<br />

6.4.5.1 Rechtliche Vorgaben<br />

Wenn ein Projekt zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura2000-<br />

Gebietes führen kann, darf es abweichend von § 34 Abs. 2 BNatSchG nur zu-<br />

gelassen oder durchgeführt werden, wenn folgende Ausnahmevoraussetzungen<br />

kumulativ vorliegen:<br />

• Vorliegen zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses ein-<br />

schließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art nach § 34 Abs. 3 Nr. 1<br />

BNatSchG<br />

• Fehlen einer zumutbaren Alternative im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 2<br />

BNatSchG<br />

• Vorsehen von Kohärenzsicherungsmaßnahmen nach § 34 Abs. 5 BNatSchG.<br />

Zu beachten ist ferner, dass verschärfte verfahrensrechtliche und materiellrecht-<br />

liche Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 34 Abs. 4 BNatSchG gelten, wenn<br />

das betroffene Gebiet prioritäre Biotope oder Arten einschließt. Als zwingende<br />

Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses können dann ohne Weiteres<br />

nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentli-<br />

chen Sicherheit einschließlich der Landesverteidigung und des Zivilschutzes<br />

oder der maßgeblichen günstigen Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt<br />

(benannte Abweichungsgründe) geltend gemacht werden (Satz 1). Sonstige<br />

Gründe i.S.d. Abs. 3 Nr. 1 der genannten Vorschrift können dagegen erst nach<br />

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