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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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öffentlichen und privaten Belange, die Einfluss auf das Maß des aktiven Lärm-<br />

schutzes haben, bei ihrer Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigen. Der<br />

Planungs- bzw. Vorhabensträger ist also gehalten, mit planerischen Mitteln eine<br />

Lärmschutzkonzeption zu entwickeln, die den konkreten örtlichen Gegebenhei-<br />

ten angemessen Rechnung trägt.<br />

Diese Lärmschutzplanung erschöpft sich dabei auch nicht in einer schlichten<br />

Machbarkeitsstudie, mit der lediglich festgestellt wird, was der Stand der Lärm-<br />

schutztechnik ohne Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften hergibt (vgl.<br />

§ 41 Abs. 1 BImSchG).<br />

Aufgrund von § 41 Abs. 2 BImSchG ist immer zugleich die Kostenfrage aufzu-<br />

werfen mit der möglichen Folge, dass Abschläge gegenüber einer optimalen<br />

Lösung, d.h. der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV mittels<br />

aktiver Lärmschutzmaßahmen, im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes<br />

gerechtfertigt erscheinen können.<br />

Diese Verhältnismäßigkeitsprüfung stellt nicht individuell auf den einzelnen<br />

Lärmbetroffenen in der Nachbarschaft ab. Es ist nicht zu beanstanden, wenn<br />

lediglich abgrenzbare Schutzbereiche einer gesonderten Betrachtung unterzo-<br />

gen werden, im Übrigen aber überschlägig die Gesamtkosten der Schutzanla-<br />

gen im Planfeststellungsabschnitt ermittelt und hinsichtlich des damit erzielba-<br />

ren Lärmschutzeffektes bewertet werden.<br />

Ziel dieser Bewertung muss eine Lärmschutzkonzeption sein, die auch unter<br />

dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Lärmbetroffenen vertretbar er-<br />

scheint. Dabei sind insbesondere innerhalb von Baugebieten Differenzierungen<br />

nach der Zahl der Lärmbetroffenen zulässig und geboten.<br />

Nur im Rahmen einer differenzierten Kosten-Nutzen-Analyse kann schließlich<br />

topographischen Schwierigkeiten (Trasse in Dammlage, Brückenbauwerke) pla-<br />

nerisch angemessen Rechnung getragen werden. Selbst bei einer noch so dif-<br />

ferenzierten Kosten-Nutzen-Analyse kann keine bestimmte Relation vorgege-<br />

ben werden, ab der unverhältnismäßige Kosten in verhältnismäßige umschla-<br />

gen.<br />

Ausschlaggebend ist vielmehr, ob bei einer wertenden Betrachtung der Ge-<br />

samtumstände das Lärmschutzkonzept dem Vorrang des aktiven Lärmschutzes<br />

in ausgewogener Weise Rechnung trägt.<br />

Maßgebend bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind in erster Linie die Kosten<br />

im Verhältnis zur Verringerung der Lärmbelastung, wobei die Zahl der Lärmbe-<br />

troffenen sowie besonders störanfällige Objekte eine Rolle spielen können bzw.<br />

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