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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Einwenderin B 9.89<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Einleitend führen die Vertreter der Einwenderin aus, die in der Einwendung<br />

angesprochenen Punkte seien mit der Gegenäußerung im Grunde erledigt. Es<br />

sei dem Vorhabensträger zuzustimmen, dass es sich hierbei um Gesichtspunkte<br />

gehandelt habe, die nicht in der Planfeststellung zu regeln seien.<br />

Zur Betroffenheit der Einwenderin führt der Vorhabensträger aus, abweichend<br />

von der bekannten Planung müsse im Bereich der Arrode eine Umplanung<br />

vorgenommen werden, die dazu führe, dass die Trasse auf einem Streckenabschnitt,<br />

der im Westen etwa am Forsthaus der Einwenderin auslaufe, nach<br />

Norden verschoben werden müsse.<br />

Die Überführung des Paulinenweges sei unumgänglich, auch um den abgebundenen<br />

Steinhausener Weg neu an eine Querungsmöglichkeit anzuschließen.<br />

Dies verbaue aber nicht die von der Einwenderin gewünschte Überführung<br />

des Paulinenweges in den Status eines Privatweges im Eigentum der Einwenderin<br />

außerhalb dieses Verfahrens.<br />

An der Nordseite der Autobahn würden 4 m hohe Schutzeinrichtungen vorgesehen,<br />

die auch dem Firmengelände der Einwenderin zugute kämen. Der Ruthebach<br />

quere die A 33 unter einem Brückenbauwerk mit einer lichten Weite<br />

von 15 m (aus Gründen des Naturschutzes). Auf Nachfrage erläutert der Vorhabensträger,<br />

die Einwenderin habe auch künftig die Möglichkeit, ein unbefug-<br />

Da die Einwenderin die schriftliche Einwendung im Termin für erledigt erklärt<br />

hat, bedarf es einer Entscheidung der Planfeststellungsbehörde nicht mehr. Der<br />

Vorhabenträger ist mit Nebenbestimmung A 7.1 verpflichtet, etwa in der Gegenäußerung<br />

gegebene Zusagen einzuhalten.<br />

Infolge dessen kommt es mit Deckblatt I zu einer veränderten Inanspruchnahme<br />

der schon von der Ursprungsplanung betroffenen Flurstücke 519 und 532 in<br />

der Flur 9 der Gemarkung Halle. Im Weiteren ist das Flurstück 124 in der Flur 4<br />

der Gemarkung Hesseln erstmals betroffen <strong>–</strong> 7.440 m 2 sollen dauerhaft beschränkt<br />

werden.<br />

Einwendungen hat die Einwenderin im Deckblattverfahren nicht erhoben, so<br />

dass es diesbezüglich keiner Entscheidung der Planfeststellungsbehörde bedarf.<br />

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