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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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schränken“ ausgewiesenen Teilflächen würden auf Wunsch der Einwender<br />

auch erworben. Damit gehe auch die Pflegeverpflichtung auf den Vorhabensträger<br />

über.<br />

Wenn sich die Einwender jedoch dazu entschlössen, das Eigentum an diesen<br />

Flächen zu behalten, erhielten sie hierfür eine Abwertungsentschädigung und<br />

eine Entschädigung für die zu leistende Pflege.<br />

Innerhalb des Flurbereinigungsverfahrens könne in beiden Fällen die Entschädigung<br />

in Form von Land erfolgen. Die Durchführung der Flurbereinigung sei in<br />

diesem Planfeststellungsabschnitt unstreitig. Diskutiert werde derzeit, innerhalb<br />

welcher Grenzen das Flurbereinigungsgebiet abgesteckt werden solle. Unklar<br />

sei dies namentlich bzgl. all der Flächen, die sich nördlich der Bahnlinie bis zur<br />

B 68 erstreckten.<br />

Auf Nachfrage des Verfahrensbevollmächtigten der Einwender, ob Ersatzflächen<br />

derzeit schon vorhanden seien, erwidert der Vorhabensträger, zwar seien<br />

nicht alle bereits erworbenen Flächen auch überplant, sie gingen jedoch in die<br />

Flurbereinigung ein.<br />

Der Verhandlungsleiter ergänzt, innerhalb des Planfeststellungsverfahrens<br />

werde nicht über Ersatzland entschieden. Insofern stelle die Flurbereinigung<br />

hier einen Vorteil für die betroffenen Grundeigentümer dar.<br />

Existenzgefährdung<br />

Nach einem vorliegenden Gutachten zur Existenzgefährdung ist eine solche im<br />

Falle der Einwender nicht gegeben.<br />

Die Einwender lehnen dieses Ergebnis ab. Auch wenn der Betrieb vollständig<br />

verpachtet sei, seien sie auf die Pachteinnahmen angewiesen.<br />

Dem entgegnet der Vorhabensträger, Grundvoraussetzung für die Annahme<br />

einer Existenzgefährdung sei, dass ein existenter, bewirtschafteter Betrieb betroffen<br />

sei. Dieser Sachverhalt liege hier nicht vor.<br />

Die Einwender beantragen, die Planfeststellungsbehörde möge ein Gegengutachten<br />

erstellen lassen.<br />

angesprochen, die keiner Entscheidung im Planfeststellungsverfahren bedürfen.<br />

Da die Frage von Ersatzland für die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes<br />

nicht ausschlaggebend ist (siehe unten), können die Einwender diesbezüglich<br />

ins Entschädigungsverfahren verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999,<br />

164; BVerwG NVwZ-RR 1999, 629, 630 f.)<br />

Die Planfeststellungsbehörde folgt der Einschätzung des Gutachters, wonach<br />

im Falle der Einwender eine straßenbaubedingte Existenzgefährdung nicht<br />

gegeben ist.<br />

Maßgeblich hierfür ist, dass Hof und Hofesflächen bereits seit 1997 bis zum<br />

Jahr 2015 an unterschiedliche Pächter verpachtet sind und somit aktuell keine<br />

eigenständige produktionswirtschaftliche Einheit bilden. Abgesehen davon,<br />

dass eine betriebliche Existenzgefährdung von vornherein ausscheidet, wenn<br />

die Grundstücke nicht selbst bewirtschaftet werden (BVerwG, Urteil vom<br />

18.03.2009, 9 A 38.07, juris Rn. 23), haben die Einwender auch nichts vorgetragen,<br />

aus dem sich Anhaltspunkte dafür ergeben könnten, dass ein Wiederanspannen<br />

durch die Einwender oder einen Hofnachfolger konkret angedacht<br />

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