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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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und dem Flurstück 265 aufgeschüttet werden. Der Vorhabensträger erklärt sich<br />

im Weiteren bereit, diesen Wall entlang der besagten Flurstücksgrenze ca. 20<br />

bis 25 m zu verlängern.<br />

Ein Wall dieser Höhe habe jedoch einen Dammfuß von ca. 10 m Breite, weshalb<br />

vom Flurstück 268 des Einwenders zusätzlich ein Streifen von 3,00 bis<br />

4,00 m Breite benötigt werde. Die künftige Grenze verlaufe dann auf der Oberkante<br />

des Walls. Die der Autobahn zugewandte Seite des Walles würde der<br />

Vorhabensträger bepflanzen, auf der anderen Seite obliege dies dem Einwender.<br />

Eine Bepflanzung sei aus Gründen der Stabilität unabdingbar.<br />

Diesem Vorschlag steht der Einwender grundsätzlich positiv gegenüber. Im<br />

Detail hat er jedoch folgende Bedenken:<br />

Zunächst befürchte er, dass der Wall seine Hofzufahrt partiell überdecken werde.<br />

Dies bestätigt der Vorhabensträger für den Fall, dass die Böschung mit dem<br />

üblichen Neigungswinkel gestaltet werde. Es sei aber auch möglich, an dieser<br />

Stelle einen steileren Neigungswinkel vorzusehen.<br />

Weitere Bedenken richteten sich dagegen, dass er <strong>–</strong> der Einwender <strong>–</strong> die Bepflanzung<br />

auf der seinem Grundstück zugewandten Seite des Walles vornehmen<br />

solle.<br />

Für den Einwender wichtigster Aspekt sei jedoch die Frage, ob die vom Vorhabensträger<br />

vorgeschlagene Wallhöhe ausreichend sein werde. Das Gelände<br />

falle von seinem Wohngebäude nach Westen hin ab, weshalb die Fahrzeuge,<br />

die von der dort gelegenen Anschlussstelle in Fahrtrichtung Bielefeld auf die<br />

Autobahn beschleunigten, eine Steigung überwinden müssten. Der Einwender<br />

stellt sich daher eine Wallhöhe von mehr als 4,00 m an seiner westlichen<br />

Grundstücksgrenze vor.<br />

Nach eingehender Diskussion schlägt der Verhandlungsleiter folgende Lösung<br />

vor:<br />

Der Einwender stellt kostenlos die aus seinem Flurstück 268 benötigten Flächen<br />

für die Errichtung des Walls zur Verfügung. Im Gegenzug übernimmt der<br />

Vorhabensträger die Bepflanzung und deren künftige Pflege beidseitig. Die<br />

künftige Grundstücksgrenze liege auf der Oberkante des Walls, es erfolge also<br />

kein Eigentumsübergang vom Einwender zum Vorhabensträger. Der Wall erhal-<br />

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