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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Zur Wertminderung führt der Verhandlungsleiter aus, dies sei nach der geltenden<br />

Rechtsprechung kein Entschädigungstatbestand. Lehne der Vorhabensträger<br />

die Gesamtübernahme von sich aus ab, müsse über die gegenläufigen<br />

Positionen eine Entscheidung gefällt werden.<br />

Für den Fall, dass eine Gesamtübernahme letztlich abgelehnt werde, verweist<br />

der Vorhabensträger auf die in der Generalerörterung bekräftigte Absicht des<br />

Kreises Gütersloh, zusammen mit den Kommunen die Möglichkeiten einer freiwilligen<br />

Ergänzung der vorgesehenen Lärmschutzeinrichtungen durch die Verwendung<br />

von Überschussbodenmassen zu prüfen. Vorstellbar sei es, auch am<br />

Anwesen des Einwenders den vorgesehenen Wall zu erhöhen und die Wand<br />

dann erst aufzusetzen. Hierfür aber werde mehr Fläche auch aus dem Flurstück<br />

des Einwenders benötigt.<br />

Auf die Frage, ob er für diesen Zweck bereit sei, Flächen zur Verfügung zu<br />

stellen, entgegnet der Einwender, er diskutiere derzeit nur die Frage der Gesamtübernahme.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Wertminderung<br />

Ein Anspruch auf Ausgleich für einen etwaigen Wertverlust besteht nicht. Zur<br />

Begründung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels<br />

verwiesen.<br />

Über die Gesamtübernahme ist im Planfeststellungsverfahren nicht zu entscheiden.<br />

Zur Begründung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn<br />

dieses Kapitels verwiesen.<br />

Dessen ungeachtet müssen die vom Einwender angeführten Belange in die<br />

Abwägung eingestellt werden, sind aus den o.g. Gründen jedoch nicht als so<br />

schwerwiegend einzustufen, dass sie sich gegenüber den für das Straßenbauvorhaben<br />

sprechenden Aspekten (s. insbesondere Kapitel B 6.1) durchsetzen<br />

könnten.<br />

Die Einwendung wird daher auch diesbezüglich zurückgewiesen.<br />

Folgende Aspekte hat der Einwender in seiner schriftlichen Einwendung ergänzend<br />

angesprochen:<br />

Luftschadstoffe<br />

Diesbezügliche Einwendungen werden zurückgewiesen.<br />

Bestandteil der Planunterlagen ist ein Luftschadstoffgutachten, dessen wesentliche<br />

Inhalte vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LA-<br />

NUV) überprüft, nachvollzogen und hinsichtlich ihrer Richtigkeit bestätigt wurden.<br />

Auch die Abteilung Gesundheit des Kreises Gütersloh bestätigt in der Stellungnahme<br />

zur endgültigen Fassung des Gutachtens in Deckblatt II: „Die Aussagen<br />

des Luftschadstoffgutachtens sind aus Sicht der Abteilung Gesundheit<br />

insgesamt nachvollziehbar. Aus gesundheitlicher Sicht bestehen, bezogen auf<br />

die bestehenden Grenzwerte der 39. BImSchV, gegen die Planänderungen<br />

daher keine Bedenken.“<br />

Im Ergebnis werden entlang der Trasse der A 33 <strong>–</strong> auch unter Berücksichtigung<br />

der im Planungsraum bereits vorhandenen Hintergrundbelastung <strong>–</strong> alle ein-<br />

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