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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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erücksichtigt werden und mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in<br />

die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten<br />

öffentlichen und privaten Belange Eingang finden müssen. Auch im Bereich der<br />

Planungsalternativen muss der Sachverhalt jedoch nur soweit geklärt werden,<br />

wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung<br />

des Verfahrens erforderlich ist. Dies schließt es ein, Alternativen, die sich auf-<br />

grund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, schon in einem frü-<br />

hen Verfahrensstadium auszuschließen.<br />

Stellt sich im Rahmen einer solchen Vorprüfung heraus, dass das mit der Pla-<br />

nung zulässigerweise verfolgte Konzept bei Verwirklichung der Alternativtrasse<br />

nicht erreicht werden kann und daher die Variante in Wirklichkeit auf ein ande-<br />

res Projekt hinausliefe, so kann die Planfeststellungsbehörde diese Variante be-<br />

reits ohne weitere Untersuchungen als ungeeignet ausscheiden.<br />

(zu all dem BVerwG, Beschluss vom 24.04.2009, 9 B 10/09, Juris Rn. 5)<br />

In diesem Sinne fehlt es der Ausbauvariante an der Eignung, die mit der Pla-<br />

nung angestrebten Ziele zu erreichen. Die Ausbauvariante vermag den mit dem<br />

Bau der A 33 verfolgten Zweck einer geeigneten Verbindung für den großräu-<br />

migen und überregionalen Verkehr (vgl. zu den Einzelheiten Kapitel B 6.1), wie<br />

er sich auch in der Bedarfsfeststellung des Fernstraßenbedarfsplans widerspie-<br />

gelt, nicht umzusetzen und konnte deshalb, auch bereits ohne vertiefende Un-<br />

tersuchung im Variantenvergleich einer UVS, ausgeschlossen werden.<br />

Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt:<br />

„Die Klägerin kritisiert, dass der Bau der Bundesautobahn BAB 20 angesichts<br />

fehlenden Bedarfs unnötig sei, da eine zweispurige Fernstraße ausreiche. Zur<br />

Befriedigung des Verkehrsbedarfs sei ein bestandsbezogener Ausbau durchaus<br />

hinreichend. Mit diesem Vorbringen ist die Klägerin bereits kraft Gesetztes aus-<br />

geschlossen. Es ist eine Frage der Verkehrspolitik, in welcher Weise ein ver-<br />

kehrlicher Bedarf befriedigt werden soll. Der Gesetzgeber hat sie mit dem ange-<br />

führten Bedarfsgesetz dahin beantwortet, dass eine Bundesautobahn mit einem<br />

bestimmten Regelquerschnitt zu bauen sei (..). Diese Entscheidung ist auch für<br />

die Bedarfsfeststellung rechtlich verbindlich. Der Bedarfsplan bindet neben der<br />

Feststellung der Zielkonformität auch, soweit er Einzelheiten der Dimensionie-<br />

rung bestimmt.“<br />

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