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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Brummtöne, ausgelöst durch elektrostatisch angeregte Deformationen von<br />

Wassertropfen auf der Oberfläche der unter Spannung stehenden Leiterseile,<br />

bevorzugt bei feuchter Witterung auftreten, insbesondere bei stärkeren Regenereignissen.<br />

Sie werden dann aber in der Regel durch die Geräuschkulisse des<br />

Regens überdeckt und sind eigenständig kaum als solche wahrnehmbar.<br />

Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich die Untersuchungen auf Leitungen<br />

mit beidseits behängten Masten und einer entsprechend höheren Zahl von<br />

Leiterseilen beziehen. Tendenziell sind daher die Immissionen bei der hier nur<br />

einseitig behängten Trasse geringer.<br />

Unterirdische Verlegung der Freileitung<br />

Die Forderung nach einer unterirdischen Verlegung der Hochspannungsfreileitung<br />

wird zurückgewiesen.<br />

Eine solche Umgestaltung könnte nicht mehr in diesem Planfeststellungsverfahren<br />

geregelt werden, weil sie über den zulässigen Umfang einer sog. notwendigen<br />

Folgemaßnahme deutlich hinausginge.<br />

Zulässig im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens sind Folgemaßnahmen<br />

nur insoweit, als sie über Anschluss und Anpassung betroffener Anlagen Dritter<br />

nicht wesentlich hinausgehen. Insbesondere dann, wenn die vorgesehenen<br />

Arbeiten an den Anlagen Dritter ein eigenständiges Planungskonzept erfordern,<br />

kann von einer notwendigen Folgemaßnahme nicht mehr die Rede sein. Die<br />

geforderte unterirdische Verlegung der Leitung wäre jedoch ohne ein eigenständiges<br />

Planungskonzept nicht zu realisieren.<br />

(zu all dem BVerwG, Urteil vom 12.02.1988, 4 C 54/84; Beschluss vom<br />

13.07.2010, 9 B 103.09)<br />

Die Einwendung zu den Aspekten Wertminderung/Mietwertminderung sowie<br />

Beweissicherung am Gebäude wegen befürchteter Erschütterungen wird mit<br />

Blick auf die einleitenden Ausführungen zu diesem Kapitel zurückgewiesen.<br />

Der Einwendung hinsichtlich der Form der ortsüblichen Bekanntmachung in der<br />

Stadt Halle kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Zur Begründung wird auf Kapitel<br />

A 8.1 verwiesen.<br />

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