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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Die Beeinträchtigungen des Eisvogels im Bereich des Tatenhauser Waldes stel-<br />

len sich danach wie folgt dar: Hinsichtlich bau- und anlagenbedingter Störungen<br />

von Jagdhabitaten ist insbesondere das vom Eisvogel regelmäßig genutzte Ab-<br />

grabungsgewässer westlich der L 782 aufgrund der Trassennähe relevant. Die-<br />

ses Gewässer, das zum Angeln genutzt wird, befindet sich aber derzeit bereits<br />

in einem Minimalabstand von ca. 100 m zur stark frequentierten Landesstraße<br />

im Osten. Die Gutachter des Vorhabenträgers gehen also zu Recht davon aus,<br />

dass sich durch das Vorhaben diese Situation nicht grundsätzlich verändern<br />

wird, da die Autobahntrasse auf der jetzigen L 782 verläuft und die L 782 nach<br />

Osten verschoben wird. Überdies ist mit diesem Planfeststellungsbeschluss ei-<br />

ne 4 m hohe Immissionsschutzeinrichtung, die entlang des Abgrabungsgewäs-<br />

sers hin zum angrenzenden Laibach verläuft, festgelegt. Die Nutzbarkeit des<br />

Jagdhabitats wird entsprechend nicht eingeschränkt. Relevante Störungen wäh-<br />

rend der Bauzeit sind aufgrund des Trassenabstands mit dazwischen befindli-<br />

chen, abschirmenden Waldbereichen und vorgesehener Schutzmaßnahmen<br />

während der Bauzeit (s. Maßnahmen M 1.3 bis M 1.5 und Nebenbestimmung A<br />

7.4.10) nicht zu erwarten. Demzufolge greift das Störungsverbot des § 44 Abs.<br />

1 Nr. 2 BNatSchG oder das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44<br />

Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht ein.<br />

Aufgrund seiner niedrigen Flugweise über Land (höher als 1 m bis max. 25 m<br />

beim Überfliegen von Wäldern nach Glutz von Blotzheim 1985ff.) sind Kollisio-<br />

nen mit Kraftfahrzeugen beim Queren von Straßen aber nicht auszuschließen.<br />

Die Gutachter des Vorhabenträgers verweisen hier auf Kneitz, G. & K. Oerter<br />

(1997): Minimierung der Zerschneidungseffekte durch Straßenbauten am Bei-<br />

spiel von Fließgewässerquerungen bzw. Brückenöffnungen, Forschung Stra-<br />

ßenbau und Straßenverkehrstechnik, und auf eigene Beobachtungen, wonach<br />

der Eisvogel dafür bekannt sei, auch enge Durchlässe zu unterfliegen. Zumin-<br />

dest für hohe und lichte Brücken kann damit hinreichend sicher angenommen<br />

werden, dass der Eisvogel diese unterfliegt, so dass das Tötungsverbot des §<br />

44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG nicht erfüllt wird.<br />

Ferner sind im Hinblick auf die Planung der A 33/7.1 insbesondere die aktuell<br />

zu erwartenden Funktionszusammenhänge im Bereich des Laibaches und in<br />

Bezug auf die potenziellen Jagdhabitate nördlich der Trasse relevant. Der<br />

Vorhabenträger hat aber vor dem Hintergrund der erläuterten Möglichkeiten der<br />

Trassenquerung in Nord-Süd-Richtung, des offensichtlichen Fehlens obligatori-<br />

scher Teilhabitate nördlich der Trasse und damit nur sporadischer Querungen<br />

nachvollziehbar dargelegt, dass relevante Zerschneidungseffekte hinsichtlich<br />

des Eisvogels im Bereich des Laibaches nicht zu erwarten sind. Ohnehin sind<br />

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