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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Anbindung an den Lönsweg<br />

Der Einwender bestätigt, die neue Anbindung an den Lönsweg entspreche im<br />

Prinzip seinen Vorstellungen. Aus seiner Sicht sei jedoch der Lönsweg nicht in<br />

einem adäquaten Ausbauzustand. Wenn der Ausbau nunmehr nicht vom Vorhabensträger<br />

sondern von der Stadt Halle vorgenommen werde, befürchte er,<br />

mit Anliegerbeiträgen belastet zu werden. Hierzu sehe er sich aber nicht in der<br />

Pflicht, weil er durch die Baumaßnahme der A 33 zwangsweise zu einem Anlieger<br />

des Lönsweges werde.<br />

Der Verhandlungsleiter sagt zu, dieses Problem bei der Stadt Halle anzusprechen.<br />

Die Stadt Halle hat auf Aufforderung der Planfeststellungsbehörde mit dem<br />

Einwender Kontakt aufgenommen und erklärt, derzeit würden für die Sanierung<br />

von Straßen im Außenbereich von der Stadt Halle keine Ausbaubeiträge erhoben,<br />

obwohl dies rechtlich grds. möglich sei. Eine Änderung dieser Praxis sei<br />

aktuell nicht beabsichtigt, auch bestünden keine konkreten Sanierungsabsichten<br />

weder für den Lönsweg noch für die Holtfelder Straße.<br />

Die vom Einwender befürchteten Nachteile sind mithin nach derzeitiger Sachlage<br />

nicht zu erwarten.<br />

Auch ist nicht zu erkennen, warum sich der Lönsweg nicht in einem solchen<br />

Ausbauzustand befinden sollte, dass er dem Einwender nicht auch mit schwerem<br />

landwirtschaftlichem Gerät zu dienen geeignet sei. Mag sich der Zustand<br />

des Lönsweges auch von dem der Holtfelder Straße <strong>–</strong> negativ <strong>–</strong> unterscheiden,<br />

so wird er auch heute schon zur Erschließung landwirtschaftlicher Flächen und<br />

<strong>–</strong> wegen der angrenzenden Bebauung <strong>–</strong> von schweren Versorgungsfahrzeugen<br />

benutzt.<br />

Soweit der Einwender diesbezüglich in seiner Einwendung anführt, das Unterführungsbauwerk<br />

des Lönsweges verfüge nicht über eine ausreichende lichte<br />

Höhe, ist darauf zu verweisen, dass eine lichte Höhe von 3,50 m für die meisten<br />

Fahrzeuge ausreichend ist. Alle anderen können die Hofstelle des Einwenders<br />

von der anderen Seite über den Stockkämper Weg erreichen.<br />

Dementsprechend hat der Vorhabenträger seiner Verpflichtung aus § 8a Abs. 4<br />

FStrG (siehe hierzu auch die einleitenden Ausführungen am Beginn des Kapitels)<br />

insoweit genügt, als er für die durch die A 33 durchschnittene Zufahrt einen<br />

Ersatz geplant hat und dieser Ersatz <strong>–</strong> wie oben dargelegt <strong>–</strong> jedenfalls den<br />

Bedürfnissen des Einwenders (namentlich der landwirtschaftlichen Nutzung des<br />

Grundstücks) angemessen ist.<br />

Ob wegen Mehrlängen bei der betrieblichen Arbeit eine Umwegeentschädigung<br />

in Betracht kommt (vgl. Einwendung), ist in den Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen<br />

zu entscheiden.<br />

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