07.02.2013 Aufrufe

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

einigung vorgehen, wenn dieses nicht in seinem Sinne ausfalle.<br />

Zur Frage der Gradientenlage der A 33 erläutert der Vorhabensträger, die Straße<br />

werde grds. so geländenah gebaut, wie es die Wasserverhältnisse zuließen.<br />

Im Bereich des Flurstücks 120 bedeute dies eine Geländegleichlage.<br />

Die weitere Nachfrage des Einwenders zur Fahrbahnbreite auf der Brücke der<br />

Hesselner Straße beantwortet der Vorhabensträger dahingehend, die Fahrbahnbreite<br />

betrage 5,50 m zzgl. eines getrennten Geh-/Radweges.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Der Einwender spricht neben den o.g. Aspekten auch die folgenden Gesichtspunkte<br />

in seiner Einwendung an:<br />

Vorübergehende Inanspruchnahme<br />

Für den Nutzungsausfall auf den zur vorübergehenden Inanspruchnahme vorgesehenen<br />

Teilflächen des Flurstücks 120 fordert der Einwender einen finanziellen<br />

Ausgleich sowie die anschließende Herrichtung in den Urzustand.<br />

Ein Anspruch auf Entschädigung steht dem Einwender, sollte es tatsächlich zu<br />

einer Inanspruchnahme kommen, dem Grunde nach zu. Über die Höhe der<br />

Entschädigung wird außerhalb des Planfeststellungsverfahrens entschieden.<br />

Mit Nebenbestimmung A 7.7.5 ist der Vorhabenträger verpflichtet, die Fläche<br />

nach Abschluss der Bauarbeiten wieder herzurichten.<br />

Der Einwendung ist in diesem Punkte entsprochen.<br />

Weitere Beeinträchtigungen durch die Planung<br />

Zu Grundwasserabsenkungen oder Überflutungen, wie vom Einwender befürchtet,<br />

wird es infolge des Baus der A 33 nicht kommen. Die A 33 wird im<br />

Bereich des Flurstücks 120 in Geländegleichlage gebaut, in Grundwasser führende<br />

Schichten wird nicht eingegriffen. Überflutungen der dem Einwender<br />

verbleibenden Teilfläche sind allein deshalb ausgeschlossen, weil sich diese<br />

Fläche im Abstrom der Trasse befindet.<br />

Soweit der Einwender einen Schadstoffeintrag befürchtet, ist auf das Schadstoffgutachten<br />

zu verweisen. Danach werden alle maßgebenden Grenzwerte<br />

der 39. BImSchV vom 02.08.2010 (BGBl. I S. 1065) eingehalten.<br />

911

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!