07.02.2013 Aufrufe

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

notwendigen Maßnahmen vorauslaufend begonnen werden müssen, um ihre<br />

Funktionsfähigkeit rechtzeitig sicherzustellen.<br />

Insofern könnte, würde eine solche Öffnungsklausel Bestandteil dieses Plan-<br />

feststellungsbeschlusses, nicht sicher ausgeschlossen werden, dass arten-<br />

schutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt werden, weil notwendige Maßnah-<br />

men zur Vermeidung dieses Schadenseintritts noch nicht umgesetzt wurden.<br />

Denn die Planfeststellungsbehörde hat im Falle einer Fristbestimmung anhand<br />

des Verfahrensstandes eines Flurbereinigungsverfahrens keinerlei Einfluss dar-<br />

auf, die oben beschriebene sinnvolle Kopplung der Abläufe zwischen Straßen-<br />

bau und Umsetzung von Kompensations- und Artenschutzmaßnahmen sicher-<br />

zustellen.<br />

Am Beispiel der Abschnittsbildung hat das Bundesverwaltungsgericht die Prob-<br />

lematik aufgezeigt, die mit einer solchen Vorgehensweise verbunden ist. Es<br />

führt aus: „Die Planungsbehörde hat es nicht in der Hand, dass sich der von ihr<br />

angestrebte Gleichlauf (Anm.: einer gemeinsamen Realisierung verschiedener<br />

Abschnitte zur Sicherstellung eines jeweils eigenständigen Verkehrswerts) über<br />

den Zeitpunkt der Beschlussfassung hinaus fortsetzt. Ob und mit welchem Er-<br />

folg die Einzelplanungsentscheidungen angefochten werden, liegt außerhalb ih-<br />

rer Steuerungsmöglichkeiten. Sie muss der Eventualität Rechnung tragen, dass<br />

aus der aufeinander abgestimmten Gesamtplanung einzelne Stücke herausgeb-<br />

rochen werden. Für diesen Fall hat sie sicherzustellen, dass das Vorhaben<br />

auch ohne diese Teile eine Verkehrsfunktion erfüllt“ (BVerwG, Urteil vom<br />

25.01.1996, 4 C 5/95).<br />

In gleicher Weise muss die Planfeststellungsbehörde im vorliegenden Fall des<br />

Neubaus der A 33 anhand der ihr zu Gebote stehenden Einflussmöglichkeiten<br />

sicherstellen, dass Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbote erst gar nicht<br />

eintreten und alle dafür etwa notwendigen landschaftspflegerischen Vermei-<br />

dungs- und Schadensbegrenzungsmaßnahmen rechtzeitig umgesetzt werden.<br />

Neben der grundsätzlichen Festlegung, welche Maßnahmen an welcher Stelle<br />

durchzuführen sind, gehört dazu jedoch zwingend, unmittelbar Einfluss auf den<br />

Realisierungszeitpunkt zu nehmen und dies nicht vom Ablauf eines anderen<br />

Verfahrens abhängig zu machen, das zudem zum Zeitpunkt der Planfeststel-<br />

lung noch kein hinreichend verfestigtes Ergebnis erreicht hat (s. dazu oben).<br />

666

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!