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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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6.4.3 Erfassung und Bewertung von Beeinträchtigungen<br />

6.4.3.1 Allgemeine Grundsätze<br />

Nach § 34 Abs. 2 BNatSchG ist ein Projekt dann unzulässig, wenn es nach dem<br />

Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung zu erheblichen Beeinträchtigungen<br />

des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgebli-<br />

chen Bestandteilen führen kann.<br />

Wesentliches Tatbestandsmerkmal und damit grundlegender Prüfungsmaßstab<br />

einer FFH-Verträglichkeitsprüfung bei der Erfassung und insbesondere Bewer-<br />

tung der auf das FFH-Gebiet ausstrahlenden bau-, anlage- und betriebsbeding-<br />

ten Projektwirkungen ist mithin die „erhebliche Beeinträchtigung“. Im Sinne von<br />

Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL kann ein Projekt dann das Gebiet erheblich beein-<br />

trächtigen, wenn es droht, „die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu<br />

gefährden“ (EuGH, Urteil vom 07.09.2004, C-127/02). Dies ist eine vorrangig<br />

naturschutzfachliche Frage, die nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls<br />

zu beantworten ist. Mit Blick auf die Erhaltungsziele des FFH-Gebiets stellt inso-<br />

fern allein der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und<br />

Arten ein geeignetes Bewertungskriterium dar.<br />

Es ist mithin zu fragen, ob sicher ist, dass ein günstiger Erhaltungszustand trotz<br />

Durchführung des Vorhabens stabil bleiben wird, wobei Stabilität in der Ökosys-<br />

temforschung als die Fähigkeit beschrieben wird, nach einer Störung wieder<br />

zum ursprünglichen Gleichgewicht zurückzukehren.<br />

(zu all dem BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, 9 A 20.05, juris Rn. 39 <strong>–</strong> 43;<br />

BVerwG, Urteil vom 14.04.2010, 9 A 5.08, juris Rn. 57)<br />

Weiter führt das Gericht in der genannten Entscheidung vom 17.01.2007 zu den<br />

Legaldefinitionen eines günstigen Erhaltungszustandes für Lebensräume und<br />

Arten in Art. 1 Buchst. e und i FFH-RL aus, die darin enthaltenen Unterschiede<br />

ließen die Schlussfolgerung zu, dass hierbei unterschiedliche naturschutzfachli-<br />

che Kriterien eine Rolle spielen können und außerdem einzelne Lebensräume<br />

und Arten in der Regel jeweils unterschiedliche Empfindlichkeiten, d.h. Reakti-<br />

ons- und Belastungsschwellen haben.<br />

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