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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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fahrtsmöglichkeit herzustellen. Die genaue Lage wird vor Ort abgestimmt.<br />

Auf Nachfrage erläutert der Vorhabensträger, die südliche Rampe der Grünbrücke<br />

werde in der Weise geändert, dass hierdurch nicht mehr in den bestehenden<br />

Baumbestand eingegriffen werde. Dies findet die Zustimmung der Einwender.<br />

Lärm<br />

Den Einwendern wird erläutert, sie hätten keinen Anspruch darauf, dass nach<br />

Inbetriebnahme der A 33 eine Lärmpegelmessung vorgenommen werde. Der<br />

Vorhabensträger führt aus, aufgrund gesetzlicher Regelungen sei Grundlage für<br />

alle Entscheidungen zum Lärmschutz eine Berechung, die auf die Außenseite<br />

der Gebäude bezogen werde. Wegen der am Gebäude der Einwender festzustellenden<br />

Grenzwertüberschreitungen werde ein Gutachter bestellt, der das<br />

Bauschalldämmmaß der Umfassungsbauteile des Gebäudes ermittele und<br />

eventuelle Verbesserungsmöglichkeiten aufzeige (passiver Lärmschutz).<br />

Eine Außenwohnbereichsentschädigung stehe den Einwendern nicht zu, da<br />

hierfür der Immissionsgrenzwert für den Tag maßgeblich sei, der hier aber nicht<br />

überschritten werde.<br />

In der lärmtechnischen Berechnung des Deckblattes I sind nur die Beurteilungspegel<br />

für das Erdgeschoss des Wohngebäudes 32a der Einwender berechnet.<br />

In der Gegenäußerung des Vorhabenträgers sind ergänzend die für<br />

das Obergeschoss geltenden Pegel ermittelt worden. Danach wird der Südwestseite<br />

des Gebäudes der maßgebliche Immissionsgrenzwert für die Nacht<br />

überschritten.<br />

Ein Anspruch auf weitergehende aktive Lärmschutzeinrichtungen besteht nicht,<br />

da die Kosten außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stünden. Zu<br />

den Einzelheiten wird auf Kapitel B 7.9.8 verwiesen. Ein Anspruch dem Grunde<br />

nach auf Erstattung notwendiger Aufwendungen, um Räume, die nicht nur dem<br />

vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen<br />

zu schützen (passiver Lärmschutz), wurde den Einwendern mit<br />

Nebenbestimmung A 7.6.3 zuerkannt.<br />

Am Wohngebäude Nr. 32 auf dem Anwesen der Einwender werden demgegenüber<br />

an allen Berechnungspunkten die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte<br />

eingehalten. Ansprüche auf Lärmschutzmaßnahmen bestehen für dieses<br />

Gebäude nicht.<br />

Eine Außenwohnbereichsentschädigung steht den Einwendern nicht zu, da der<br />

insoweit entscheidende Immissionsgrenzwert für den Tag nicht überschritten<br />

wird.<br />

Die Forderung, nach Verkehrsfreigabe Lärmmessungen durchzuführen, wird<br />

zurückgewiesen.<br />

Abgesehen davon, dass bei neuen Verkehrswegen Messungen ohnehin nicht<br />

möglich sind (s. hierzu bereits Bundestagsdrucksache 661/89, Begründung zu<br />

§ 3 der 16. BImSchV), wird zur Beurteilung der Lärmschutzmaßnahmen grund-<br />

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