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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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nicht einverstanden, es handele sich bei der fraglichen Fläche um einen guten<br />

Acker. Auf die Frage, ob die Obstwiese nicht auf das Flurstück 54 und den<br />

westlichen Teil des Flurstücks 55 verlegt werden könne, entgegnet der Vorhabensträger,<br />

an der vorgesehenen Stelle füge sich die Maßnahme an eine schon<br />

vorhandene Obstbaumwiese auf dem Nachbargrundstück, woraus ein großräumig<br />

arrondierter Bereich entstehe. Mindestvoraussetzung für eine Verlegung<br />

sei sicherlich, dass die angebotene Grundstücksfläche flächengleich ist und<br />

sich die gesamten Strukturen, innerhalb derer die Obstwiese stehe, angepasst<br />

werden könnten.<br />

Einwender wie Vorhabensträger wollen eine Entscheidung innerhalb der Erörterung<br />

nicht treffen. Der Vorhabensträger wird den Vorschlag der Einwender prüfen,<br />

muss ihn aber mit der Höheren Landschaftsbehörde abstimmen. Auf Nachfrage<br />

bestätigt er zum einen, die Feldhecke sei entbehrlich, wenn die Obstwiese<br />

wie vorgeschlagen verlegt werden könne. Zum anderen werde der Weg von<br />

der Straße Bödinghausen zur Ackerfläche auf dem Flurstück 55 erhalten, wenn<br />

die Obstwiese an der derzeit vorgesehenen Stelle verbleibe.<br />

Der Verhandlungsleiter führt aus, wenn der Vorhabensträger aufgrund der zugesagten<br />

Prüfung dazu komme, die Planung zu ändern, werde dies Bestandteil<br />

eines Deckblattverfahrens, in dem die Einwender zu beteiligen seien. Dann<br />

bestehe auch eine erneute Einwendungsmöglichkeit. Letztendlich müsse die<br />

Planfeststellungsbehörde darüber entscheiden, welchen Belangen der Vorzug<br />

gegeben werden müsse.<br />

stück 55 mit einer Fläche von 8.800 m 2 von dieser Maßnahme betroffen. Es<br />

handelt sich nicht um die Teilfläche, die von den Einwendern im Termin angeboten<br />

wurde. Entsprechend haben die Einwender sich auch im Deckblattverfahren<br />

mit der Inanspruchnahme des Flurstücks 55 nicht einverstanden erklärt und<br />

stattdessen neben der schon bezeichneten Alternativfläche des Flurstücks 55<br />

auch das Flurstück 21 in der Flur 42 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> zu diesem<br />

Zweck angeboten.<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen.<br />

Grundsätzlich ist die Anlage einer Obstbaumwiese in dem in Rede stehenden<br />

Landschaftsraum aus Gründen des Artenschutzes notwendig.<br />

Im Raum Holtfeld/Casum ist eine Steinkauzpopulation, bestehend aus 5 bis 6<br />

Revieren, vorhanden. Es handelt sich um ein isoliertes Vorkommen am Rand<br />

des Hauptverbreitungsgebietes der Art mit relativ großem Abstand zum nächsten,<br />

ebenfalls recht kleinen Vorkommen bei Versmold. Die Siedlungsdichte ist<br />

auf sehr niedrigem Niveau konstant bis abnehmend, das Vorkommen muss<br />

insgesamt als suboptimal, instabil und damit besonders empfindlich gegenüber<br />

jeglichen Beeinträchtigungen bezeichnet werden (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag,<br />

Teil A, Kapitel 8.15).<br />

Mit dem Bau und Betrieb der A 33 gehen derartige Beeinträchtigungen jedoch<br />

einher. Habitatbestandteile gehen verloren, Teilhabitate werden voneinander<br />

getrennt. Weitere Flächen, die derzeit für die Steinkauzpopulation gut nutzbar<br />

sind, werden durch die von der Straße ausgehenden Immissionen beeinträchtigt,<br />

das Kollisionsrisiko nimmt zu.<br />

Waren also schon die vorhandenen Habitatstrukturen nicht ausreichend, als<br />

Grundlage einer stabilen Population zu dienen, muss unter Berücksichtigung<br />

der von der A 33 ausgehenden Beeinträchtigungen von einem Erlöschen der<br />

Population ausgegangen werden, wenn nicht spezifische Maßnahmen ergriffen<br />

werden.<br />

Dazu gehören auch Maßnahmen zur Verbesserung und Optimierung der gegebenen,<br />

noch nicht für ein stabiles Vorkommen ausreichenden Gesamtheit der<br />

Habitatstrukturen im Umfeld der vorhandenen Brutvorkommen. Die von den<br />

Einwendern angebotenen Alternativflächen jedoch gehören zu den Flächen, die<br />

bereits in ihrer jetzigen Nutzung als geeignete Bestandteile des Gesamthabitats<br />

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