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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Einwender B 9.43<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Der Einwender ist zum Termin nicht erschienen.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Aus dem Grundeigentum des Einwenders sollen die folgenden Flächen in Anspruch<br />

genommen werden.<br />

1. dauerhafte Beschränkung von 1.300 m 2 des Flurstücks 36 in der Flur<br />

51 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />

2. dauerhafte Beschränkung von 10.350 m 2 des Flurstücks 129 in der Flur<br />

53 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> im Rahmen des Deckblatts I.<br />

Vorgesehen sind jeweils landschaftspflegerische Maßnahmen.<br />

Der Einwender erklärt sich mit der Inanspruchnahme beider Flurstücke nicht<br />

einverstanden. Auf Flurstück 36 störe die vorgesehene Baumreihe bei der Nutzung<br />

des Flurstücks als Weide für den Viehbestand des Einwenders. Ebenfalls<br />

mit Blick auf den Viehbestand fordert der Einwender, dass Flurstück 129 in<br />

Gänze sein Eigentum bleibe, wenn ihm nicht eine hofesnahe Ersatzfläche angeboten<br />

werden könne.<br />

Die Einwendungen werden zurückgewiesen.<br />

Auf Flurstück 36 ist mit der landschaftspflegerischen Maßnahme E 5.701 die<br />

Anlage einer Kopfbaumreihe in Verlängerung einer Artenschutzmaßnahme<br />

entlang des Casumer Baches vorgesehen. Auch wenn es sich bei der Kopfbaumreihe<br />

nicht um eine ausdrückliche Artenschutzmaßnahme mit enger räumlicher<br />

Bindung handelt, ist sie naturschutzfachlich sinnvoll entlang einer Nutzungsgrenze<br />

in der Verlängerung des Casumer Baches platziert, um <strong>–</strong> wie es<br />

die Zielrichtung nach dem Maßnahmenblatt des LBP ist <strong>–</strong> die Strukturvielfalt der<br />

Kulturlandschaft zu erhöhen und den vorhabenbedingten Verlust landschaftsgliedernder<br />

Elemente zu kompensieren. Sie genügt auch im Übrigen dem<br />

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; hierzu wird auf Kapitel B 6.6 verwiesen.<br />

Die Inanspruchnahme von Flurstück 129 ist unumgänglich.<br />

Im Raum Holtfeld/Casum existiert ein Steinkauzvorkommen, bestehend aus 5<br />

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