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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Brunnen zugesagt, die sich in einem Abstand von weniger als 100 m zur Trasse<br />

befänden. Das Wohngebäude des Einwenders sei deutlich weiter entfernt,<br />

weshalb hier keine Beweissicherung in Betracht komme.<br />

Der Vorhabensträger erläutert jedoch ergänzend, dass immer dann, wenn an<br />

einem beprobten Brunnen Unregelmäßigkeiten festzustellen seien, auch weiter<br />

entfernt liegenden Brunnen in die Prüfungen einbezogen würden.<br />

Regenrückhaltebecken<br />

Auf Nachfrage des Einwenders erläutert der Vorhabensträger, als Vorfluter<br />

werde ein entlang des Patthorster Str. in Richtung Waldrand verlaufender Graben<br />

genutzt. Er weist darauf hin, dass das Wasser nur gedrosselt in einer Menge<br />

abgegeben werden, die der eines natürlichen Einzugsgebietes entspreche.<br />

Sichtschutz<br />

Der Einwender weist darauf hin, er habe bisher in Richtung Norden eine völlig<br />

unverbaute Sicht, frei von technischen Bauwerken.<br />

Der Vorhabensträger erläutert, der schon erwähnte Schutzstreifen werde bepflanzt.<br />

Dies gelte auch für den Fall, dass Stadt und Kreis einen Lärmschutzwall<br />

aufschütten. Dann werde die Bepflanzung auf diesem Wall vorgenommen.<br />

Wildquerung<br />

Auf Nachfrage des Einwenders erläutert der Vorhabensträger, entlang der A 33<br />

werde ein Wildschutzzaun errichtet. Möglichkeiten der Wildquerung seien am<br />

Foddenbach, am Künsebecker Bach und am Landweg vorgesehen.<br />

Wanderweg Schnatweg<br />

Auf Vorhalt des Einwenders bestätigt der Vorhabensträger, eine Querverbindung<br />

entlang der A 33 zwischen der überführten Patthorster Str. und dem abgebundenen<br />

Schnatweg sei nicht vorgesehen. Insgesamt werde das Wanderwegenetz<br />

zwar verändert, es blieben aber ausreichend Verbindungen in Richtung<br />

Patthorst, z.B. unter der Talbrücke Foddenbach, erhalten.<br />

Der Einwender ist von der Anlage des Regenrückhaltebeckens und dem Vorfluter<br />

nicht betroffen. Ihm wurden die Gegebenheiten lediglich erläutert. Eine Entscheidung<br />

der Planfeststellungsbehörde ist nicht erforderlich.<br />

Auch die Bepflanzung des Immissionsschutzstreifens respektive eines Lärmschutzwalls<br />

verändert die Blickbeziehung des Einwenders in Richtung Norden.<br />

Jedoch ist die A 33 als technisches Bauwerk nicht mehr wahrnehmbar. Im Übrigen<br />

ist wegen der Entfernung des Gebäudes zur Trasse die Gefahr einer Einkesselung<br />

nicht gegeben.<br />

Unzumutbare Beeinträchtigungen entstehend dem Einwender unter diesem<br />

Gesichtspunkt mithin nicht.<br />

Eine persönliche Betroffenheit des Einwenders ist unter diesem Gesichtspunkt<br />

nicht zu erkennen.<br />

Auch ohne eine Querverbindung zwischen der Patthorster Straße und dem<br />

Schnatweg bietet das neu gestaltete Wegenetz ausreichend Möglichkeiten, das<br />

Waldgebiet Patthorst zu erreichen. Für den Einwender selbst bleibt die direkte<br />

Verbindung über die Patthorster Straße bestehen.<br />

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