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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Auch mögliche Flächen- und Funktionsverluste bzw. Beeinträchtigungen in dem<br />

Waldbestand „Seeligkeit“ führen nicht zum Eingreifen des Beschädigungs- und<br />

Zerstörungsverbotes des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG,<br />

da im Landschaftspflegerischen Begleitplan von September 2009 (Deckblatt I)<br />

umfangreichen Neuentwicklungen von Lebensraumtypen vorgesehen sind, die<br />

das qualitative und quantitative Angebot an Jagdhabitaten erhöhen. Diese im<br />

Landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Kompensationsmaßnah-<br />

men sind mit diesem Planfeststellungsbeschluss verbindlich festgelegt.<br />

Zerschneidungswirkungen von Jagdhabitaten werden durch das planfestgestell-<br />

te Bauwerk BW 629 am Foddenbach (am 06.06.2007 planfestgestellt im be-<br />

standskräftigen Planfeststellungsbeschluss zum A 33-Abschnitt 6) verhindert,<br />

so dass das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt.<br />

2, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht erfüllt ist. Diese Unterführung mit einem<br />

Querprofil von 4 m lichte Höhe x 55 m lichte Weite genügt hinsichtlich der Bau-<br />

werksdimensionierung den Anforderungen an Querungshilfen. Nach den Emp-<br />

fehlungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen<br />

(FGSV), Ausgabe 2008, soll die Breite / lichte Weite der Durchlässe mehr oder<br />

gleich 5 m betragen und die lichte Höhe mehr oder gleich 4,50 m. Für Fließge-<br />

wässerdurchlässe wird eine lichte Höhe von mehr oder gleich 3 m über dem<br />

Mittelwasserstand und eine lichte Weite von mehr oder gleich 4 m empfohlen<br />

(zumindest für über dem Wasser fliegende Arten, Seite 46 des Merkblattes zur<br />

Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an<br />

Straßen (MAQ)). Damit entspricht das BW 629 als fledermausrelevanter Que-<br />

rungsbereich den Vorgaben der FGSV 2008.<br />

Auch das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG greift nicht ein,<br />

da mit diesem Planfeststellungsbeschluss Irritationsschutzwände mit einer Hö-<br />

he von ≤ 4 m im Verlauf der A 33 (Bau-km 47+102 <strong>–</strong> Bau-km 47+580) auf südli-<br />

cher Trassenseite festgelegt sind. Die Gutachter tragen hierzu fachlich nach-<br />

vollziehbar vor, dass damit eine Anbindung der Querungshilfe „Foddenbach“ er-<br />

folgt. Insoweit kann das Einfliegen in den Trassenraum und damit Kollisionen<br />

verhindert werden. Die Maßnahmen sorgen auch für eine Abschirmung der<br />

Lichtimmissionen.<br />

Fledermäuse Hof Vemmer<br />

Beim „Hof Vemmer“ (Bau-km 48+500) wurden die Arten Zwergfledermaus<br />

(Quartier) und Großer Abendsegler nachgewiesen.<br />

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