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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Einwender B 9.66<br />

Ergebnis des Erörterungstermins Entscheidung der Planfeststellungsbehörde<br />

Für den Einwender zu 2. erscheint seine Ehefrau und legt eine Vollmacht vor.<br />

Die aneinander grenzenden Flurstücke der Einwender werden wie folgt in Anspruch<br />

genommen:<br />

Die Flurstücke 24 und 127 in der Flur 3 der Gemarkung Hesseln (Einwender zu<br />

1.) werden im Umfang von 800 bzw. 1.300 m 2 für die Anlage eines insgesamt<br />

10 m breiten Sukzessionsstreifens mit wechselseitiger Ufergehölzbepflanzung<br />

(Erlen, Eschen) entlang der Neuen Hessel benötigt. Gleiches gilt für das Flurstück<br />

96 in der Flur 3 der Gemarkung Hesseln (Einwender zu 2.) in einem Umfang<br />

von 1.300 m 2 . Die Maßnahme dient der Renaturierung des Bachlaufes.<br />

Der Vorhabensträger ergänzt, er sei in den Arbeitskreisen zum landschaftspflegerischen<br />

Begleitplan aufgefordert worden, entsprechende Maßnahmen insbesondere<br />

an Gewässerläufen vorzusehen, um Verbundachsen u.a. für Fledermäuse<br />

zu schaffen.<br />

Der Einwender zu 1. stellt dar, die beanspruchte Wiese sei eine Weidefläche für<br />

seinen Viehbestand. Zu beachten sei darüber hinaus die vorhandene und in die<br />

Neue Hessel entwässernde Drainage, die funktionstüchtig bleiben müsse, zumal<br />

auch die Hofentwässerung hierüber abgewickelt werde.<br />

Auch die Fläche des Einwenders zu 2. ist drainiert. Sie erhalte zudem durch<br />

den geplanten Pflanzstreifen einen für den Pächter ungünstigen Zuschnitt, so<br />

dass sich die Frage einer Gesamtübernahme für den Teil des Flurstücks 96<br />

stelle, der östlich des Wohngebäudes in landwirtschaftlicher Nutzung verpachtet<br />

sei.<br />

Auf Nachfrage des Verhandlungsleiters erklärt der Vorhabensträger, er könne<br />

auf diese Maßnahme nicht verzichten. Über die lediglich wechselseitig vorge-<br />

Mit Deckblatt I hatte der Vorhabenträger auf die landschaftspflegerische Maßnahme<br />

entlang der Neuen Hessel auf den Flurstücken 24 und 127 des Einwenders<br />

zu 1. verzichtet. Das Flurstück 96 des Einwenders zu 2. sollte unverändert<br />

in Anspruch genommen worden.<br />

Hiergegen hat sich der Einwender zu 2. im Deckblattverfahren gewandt und<br />

seinerseits den Vorschlag unterbreitet (und in einer der Einwendung beigefügten<br />

Zeichnung dargestellt), auf einem Teil des Flurstücks 96 in einer Größe von<br />

<strong>–</strong> nach überschlägiger Schätzung des Vorhabenträgers <strong>–</strong> ca. 1.700 m 2 eine<br />

flächenhafte Bepflanzung vorzunehmen, im übrigen aber auf jedwede Bepflanzung<br />

entlang der Neuen Hessel zu verzichten.<br />

Von der Planfeststellungsbehörde zur Stellungnahme aufgefordert hat der<br />

Vorhabenträger mit Schreiben vom 23.04.2010 erklärt, dem Vorschlag des<br />

Einwenders zu 2. zu folgen. Er hat ebenfalls zugesagt, über die Pflanzenauswahl<br />

zu gegebener Zeit mit dem Einwender zu 2. Rücksprache zu halten.<br />

Der Vorhabenträger ist über Nebenbestimmung A 7.1 an diese Zusage gebunden.<br />

Ihm wird zusätzlich aufgegeben, entsprechend der Forderung des Einwenders<br />

zu 2. den im Grundstück vorhandenen Höhenversatz entsprechend<br />

der der Einwendung im Deckblattverfahren beigefügten Zeichnung anzuböschen,<br />

um eine durchgehende Bewirtschaftung der verbleibenden Gesamtfläche<br />

zu ermöglichen.<br />

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