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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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abgebunden werden. Er könne dann entlang des Weges verbreitert und mit<br />

dem Gewässerrandstreifen versehen werden. Der Hauptarm des Künsebecker<br />

Baches müsse dann nicht in der Mitte der landwirtschaftlichen Flächen bepflanzt<br />

werden, könne möglicherweise sogar zurückgebaut werden.<br />

Der Vorhabensträger verweist darauf, dass das System des Künsebecker Baches<br />

auch Bedeutung für die Entwässerungseinrichtungen der Straße besitze.<br />

Das vorgesehene Regenrückhaltebecken werde ein Stück weit nach Osten<br />

verschoben. In diesem Zusammenhang werde das gesamte Entwässerungssystem<br />

in diesem Bereich nochmals überprüft. Der Vorhabensträger sagt zu, in<br />

diesem Zusammenhang die Realisierungsmöglichkeiten des Vorschlages der<br />

Einwender zu prüfen. Ein Gewässerrandstreifen in diesem Bereich sei aber aus<br />

Artenschutzgründen grundsätzlich allenfalls verschiebbar, jedoch unverzichtbar.<br />

Als zusätzliches Argument führen die Einwender an, die Fläche sei drainiert<br />

und entwässere in den Hauptarm des Künsebecker Baches. Die Drainage<br />

müsse also aufwendig geändert werden. Dies bestätigt der Vorhabensträger,<br />

sieht aber die naturschutzfachlichen Erfordernisse im Vordergrund.<br />

Auf die Frage der Einwender nach der Entschädigung entgegnet der Vorhabensträger,<br />

entweder könnten die notwendigen Flächen erworben werden; dies<br />

lehnen die Einwender ab. Behielten die Einwender die Flächen im Eigentum,<br />

werde Ihnen eine Abwertungsentschädigung gezahlt und die Frage der Pflege<br />

müsse geklärt werden. In Betracht komme z.B. eine Pflegeverpflichtung der<br />

Stadt Halle, da sie die Gewässerunterhaltungspflicht für den Künsebecker Bach<br />

habe. Im Weiteren führt der Vorhabensträger an, im Rahmen der Flurbereinigung<br />

könne sich die Möglichkeit einer Entschädigung in Ersatzland ergeben.<br />

Flurstück 707 in der Flur 4 der Gemarkung Künsebeck<br />

Von diesem Flurstück werden 6.700 m 2 für die Trasse der A 33 benötigt. Südlich<br />

der Trasse verbleibt eine Restfläche.<br />

Die Einwender sind der Auffassung, diese Restfläche könne für die Flurbereinigung<br />

interessant sein. Dies bestätigt der Vorhabensträger; er habe die Restfläche<br />

zunächst für landschaftspflegerische Maßnahmen zur Einbindung der<br />

Trasse vorgesehen. In der Flurbereinigung könne unter Berücksichtigung dieser<br />

Zielsetzung ein z.B. geradliniger Zuschnitt der Fläche erfolgen. Dies hält auch<br />

der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde für möglich.<br />

Insofern ist das Interesse der Einwender, im Zuge der A 33-Planung erstmals<br />

eine durchgehende Nutzungsmöglichkeit ihrer landwirtschaftlichen Nutzflächen<br />

zu erhalten, zwar verständlich. Das naturschutzfachliche Interesse und die<br />

Sinnhaftigkeit der Maßnahmen an dieser Stelle sind jedoch vor dem Hintergrund<br />

der vorstehenden Ausführungen höher zu bewerten. Die Einwendung<br />

wird daher zurückgewiesen.<br />

Zur Anpassung dieser wie auch aller anderen bei den Bauarbeiten angetroffener<br />

Drainagen ist der Vorhabenträger über Nebenbestimmung A 7.7.1 verpflichtet.<br />

Eine Entschädigung für beanspruchte Flächen steht den Einwendern dem<br />

Grunde nach zu. Die Höhe der Entschädigung ist den Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen<br />

vorbehalten.<br />

Das Flurstück 707 ist aus den Flurstücken 228/1 und 230/1 hervorgegangen,<br />

die den Einwendern im Rahmen eines sog. Ballonverfahrens zum Flurbereinigungsverfahren<br />

Brockhagen zugeteilt worden sind. Früherer Eigentümer ist der<br />

Einwender B 9.8, eine Umschreibung im Grundbuch ist noch nicht erfolgt. Es<br />

wird auch auf die Ausführungen zu den Einwendungen des Einwenders B 9.8<br />

verwiesen.<br />

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