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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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vermieden werden (BW 19: lichte Höhe 4,50 m, lichte Weite 20,00 m; BW 20:<br />

Höhe 3,20 m, lichte Weite 20,00; BW 23: lichte Höhe 3,00 m, lichte Weite 15,00<br />

m und BW 25: lichte Höhe 4,50 m, lichte Weite 15,00 m; BW 23a: lichte Höhe<br />

4,70 m, lichte Weite 31,00 m). Nach den Empfehlungen der FGSV (2008) wird<br />

für Fließgewässerdurchlässe eine lichte Höhe von mehr oder gleich 3 m über<br />

dem Mittelwasserstand und eine lichte Weite von mehr oder gleich 4 m empfoh-<br />

len (zumindest für über dem Wasser fliegende Fledermausarten, Seite 46 des<br />

Merkblattes zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von<br />

Lebensräumen an Straßen (MAQ)). Damit genügen die Querungshilfen den<br />

Vorgaben der FGSV (2008).<br />

In Bezug auf die Unterführung des Loddenbaches (BW 25: lichte Höhe 4,50 m,<br />

lichte Weite 15,00 m) führen die Naturschutzverbände dagegen an, der Lod-<br />

denbach als stark frequentierte Leitstruktur sei nur unzureichend berücksichtigt,<br />

die Durchlassdimension sei nur für wassergebundene Fledermausarten geeig-<br />

net, nicht aber für die Bechsteinfledermaus und das Mausohr. Die Leitstruktur<br />

Loddenbach müsse daher mit mind. 6m lichte Höhe und 10 m lichte Weite er-<br />

halten bleiben.<br />

Diesem Ansatz kann nicht gefolgt werden. Nach den Empfehlungen der FGSV<br />

(2008) wird für Fließgewässerdurchlässe bei nicht über dem Wasser fliegenden<br />

Arten eine lichte Höhe von mehr oder gleich 4,50 m über dem Mittelwasser-<br />

stand und eine lichte Weite von mehr oder gleich 5 m empfohlen. Folglich wer-<br />

den auch bezüglich der Arten Bechsteinfledermaus und Mausohr diese Empfeh-<br />

lungen eingehalten.<br />

Die Naturschutzverbände stellen darüber hinaus auf die BW 15 und 16 ab und<br />

bemängeln aus ihrer Sicht eine zu niedrige Dimensionierung (Stellungnahme<br />

des Landesbüros der Naturschutzverbände vom 15.03.2010, Seite 60 und 62).<br />

Die Naturschutzverbände weisen hier zu Recht darauf hin, dass das Querprofil<br />

der vom Vorhabenträger geplanten Maßnahmen von BW 15 (Unterführung des<br />

„Kleine Bach“: 2 m lichte Höhe x 10 m lichte Weite) und BW 16 (Unterführung<br />

namensloses Gewässer: 1,80 m lichte Höhe x ca.30 m lichte Weite) die Min-<br />

destanforderungen nach FGSV (2008) hinsichtlich der Durchlasshöhe unter-<br />

schreitet. Für Fließgewässerdurchlässe wird für nicht über dem Wasser fliegen-<br />

de Arten eine lichte Höhe von mehr oder gleich 4,5 m über dem Mittelwasser-<br />

stand und eine lichte Weite von mehr oder gleich 5 m empfohlen (Seite 47 des<br />

Merkblattes zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von<br />

Lebensräumen an Straßen (MAQ)). Eine im Sinne der Empfehlungen der FGSV<br />

(2008) ausreichende Dimensionierung scheitert aber an der hier notwendiger-<br />

weise auf Geländeniveau (Gleichlage) verlaufenden Gradiente.<br />

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