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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Die Einwender fordern konkret, ihnen für die verloren gehenden Teilflächen des<br />

Flurstücks 487 Ersatzland zur Verfügung zu stellen. Gleiches solle im Falle des<br />

Wertausgleichs für dauerhaft beschränkte Flächen gelten. Da aber die Frage<br />

von Ersatzland für die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebes nicht aus-<br />

schlaggebend ist, können die Einwender diesbezüglich ins Entschädigungsver-<br />

fahren verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164; BVerwG NVwZ-RR<br />

1999, 629, 630 f.).<br />

Die vorübergehend beanspruchten Flächen hat der Vorhabenträger entspre-<br />

chend der Forderung der Einwender in den Ursprungszustand zurückzuverset-<br />

zen (Nebenbestimmung A 7.7.5).<br />

Einwender B 9.13<br />

Die Einwender wenden sich gegen die Inanspruchnahme des Flurstücks 90 in<br />

der Flur 32 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong> für eine landschaftspflegerische<br />

Maßnahme. Sollte es dennoch zur Inanspruchnahme kommen, müsse das vor-<br />

handene Drainagesystem an die veränderten Verhältnisse angepasst werden.<br />

Die Einwendung wird in diesem Punkt zurückgewiesen.<br />

Vorgesehen ist die Maßnahme M/A 9.306 (Entwicklung von feuchtem Extensiv-<br />

grünland auf derzeitigem Intensivgrünland). Die von den Einwendern angespro-<br />

chene Maßnahme M/A 11.707 beinhaltet eine Blänke, die jedoch auf einem<br />

Nachbarflurstück angelegt werden soll.<br />

M/A 9.306 ist eine artenschutzrechtlich relevante Maßnahme zur Habitatopti-<br />

mierung eines Kiebitzvorkommens, im Zusammenwirken mit anderen Maßnah-<br />

men darüber hinaus zugunsten weiterer Wiesenvögel, wie Rebhuhn und Feld-<br />

lerche.<br />

Der Kiebitz ist im Planungsraum mit insgesamt sechs Brutpaaren vertreten, wo-<br />

bei nach dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, Teil A, des Deckblattes I drei<br />

Brutstandorte infolge Überbauung bzw. Entwertung durch Randeffekte verloren<br />

gehen und ein weiterer Standort stabilisierender Maßnahmen bedarf, um erhal-<br />

ten werden zu können. Zur Vermeidung des artenschutzrechtlichen Störungs-<br />

verbotes, das dann berührt ist, wenn sich wegen der Störung <strong>–</strong> hier: Bau und<br />

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