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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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einer Existenzgefährdung. Dies sei für die Planfeststellungsbehörde als Entscheidungsgrundlage<br />

bindend. Auf Nachfrage bestätigen die Einwender, sie<br />

hätten sich angesichts der großen Betroffenheit dazu entschlossen, die Gesamtübernahme<br />

Ihres Betriebes zu fordern.<br />

Die Einwender führen ergänzend aus, der Flächenentzug betreffe im Wesentlichen<br />

die Betriebszweige der Mutterkuhhaltung mit Rindermast sowie der Gnadenbrot-Pferdepensionshaltung.<br />

Bis vor einigen Jahren sei auf dem Hof zusätzlich<br />

eine Ferienpension („Ferien auf dem Bauernhof“) betrieben worden, die<br />

allein aus persönlichen Gründen zwischenzeitlich ruhte. Planungen, diesen<br />

Betriebszweig wieder aufzunehmen, seien konkret betrieben worden, ein Architekt<br />

mit der Begutachtung möglicher und notwendiger Umbaumaßnahmen beauftragt<br />

gewesen. Diese Planungen wurden nach Bekanntwerden der jetzigen<br />

Trassenführung jedoch wieder eingestellt, da eine Ferienpension in unmittelbarer<br />

Nähe zu einer Autobahn nicht betrieben werden könne.<br />

Der Verfahrenbevollmächtigte der Einwender ergänzt, er sei diesbezüglich mit<br />

den Ergebnissen des Existenzgutachtens nicht einverstanden. Dort werde der<br />

Betriebszweig der Ferienpension lediglich als eine „Entwicklungschance“ beschrieben<br />

und bewertet. Dieser Betriebszweig sei jedoch bis vor acht Jahren<br />

über einen langen Zeitraum (schon die Eltern des Einwenders hätten den Betrieb<br />

geführt) erfolgreich betrieben worden. Allein familiäre Gründe (Geburt von<br />

Zwillingen, schwere Erkrankung der Einwenderin <strong>–</strong> Attest wird vorgelegt, Erkrankung<br />

der bis dahin mitarbeitenden Mutter des Einwenders) hätten dazu<br />

geführt, diesen Betriebszweig vorübergehend einzustellen. Diese familiären<br />

Schwierigkeiten seien überwunden, der Einwender werde in seinem Hauptberuf<br />

in Ruhestand gehen, um die weitere Entwicklung des Familienbetriebes zu<br />

unterstützen. Es gebe ein schlüssiges Konzept zur Wiederaufnahme dieses<br />

Betriebszweiges und die notwendigen Einrichtungen seien <strong>–</strong> etwaige Renovierungen<br />

vorbehalten <strong>–</strong> vorhanden. Die landwirtschaftlichen Betriebszweige seien<br />

ohnehin auf einen Pensionsbetrieb abgestellt, der gesamte Betrieb liege in<br />

einem erholungsbedeutsamen Raum.<br />

Für den Verfahrensbevollmächtigten der Einwender handele es sich bei der<br />

Ferienperson mithin nicht nur um eine „Entwicklungschance“, sondern um einen<br />

bestehenden, wenn auch ruhenden Betriebszweig, der in dieser Form in die<br />

Entscheidungsfindung über den Antrag der Einwender auf Gesamtübernahme<br />

eingehen müsse. Dieser Antrag stütze sich auch auf die Überlegung, dass Ersatzland<br />

keine Lösung darstelle, weil die Lage der Hofstelle zur geplanten A 33<br />

Flurstück 82 (vollständig überplant)<br />

6.764 m 2 dauerhafte Beschränkung für landschaftspflegerische Maßnahmen.<br />

Flurstück 156 (vollständig überplant)<br />

9.124 m 2 dauerhafte Beschränkung für landschaftspflegerische Maßnahmen<br />

Die Inanspruchnahme im vorgenannten Umfang ist unumgänglich, diesbezügliche<br />

Einwendungen werden zurückgewiesen. Dies gilt nicht nur für die Trassenflächen,<br />

sondern darüber hinaus auch für die Position der Grünbrücke und die<br />

damit im Zusammenhang stehenden landschaftspflegerischen Maßnahmen, die<br />

allesamt Funktionen des Artenschutzes erfüllen.<br />

Diesbezüglich ist insbesondere auf das Steinkauzvorkommen im Raum Holtfeld/Casum<br />

zu verweisen, dass aus etwa 5 bis 6 Revieren besteht. Es handelt<br />

sich um ein isoliertes Vorkommen am Rand des Hauptverbreitungsgebietes der<br />

Art mit relativ großem Abstand zum nächsten, ebenfalls recht kleinen Vorkommen<br />

bei Versmold. Die Siedlungsdichte ist auf sehr niedrigem Niveau konstant<br />

bis abnehmend, das Vorkommen muss insgesamt als suboptimal, instabil und<br />

damit besonders empfindlich gegenüber jeglichen Beeinträchtigungen bezeichnet<br />

werden (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Teil A, Kapitel 8.15).<br />

Mit dem Bau und Betrieb der A 33 gehen derartige Beeinträchtigungen jedoch<br />

einher. Habitatbestandteile gehen verloren, Teilhabitate werden voneinander<br />

getrennt. Weitere Flächen, die derzeit für die Steinkauzpopulation gut nutzbar<br />

sind, werden durch die von der Straße ausgehenden Immissionen beeinträchtigt,<br />

das Kollisionsrisiko nimmt zu.<br />

Waren also schon die vorhandenen Habitatstrukturen nicht ausreichend, als<br />

Grundlage einer stabilen Population zu dienen, muss unter Berücksichtigung<br />

der von der A 33 ausgehenden Beeinträchtigungen von einem Erlöschen der<br />

Population ausgegangen werden, wenn nicht spezifische Maßnahmen ergriffen<br />

werden.<br />

Dazu gehören auch Maßnahmen zur Verbesserung und Optimierung der gegebenen,<br />

noch nicht für ein stabiles Vorkommen ausreichenden Gesamtheit der<br />

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