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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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estehen seitens des Einwenders keine Bedenken.<br />

Zur Frage nach der Entschädigung der Pächter erklärt der Vorhabensträger,<br />

es werde eine Aufhebungsentschädigung für die Restlaufzeit des jeweiligen<br />

Pachtvertrages gewährt.<br />

Im Rahmen der geplanten Flurbereinigung können Pachtflächen lt. Hinweis der<br />

Flurbereinigungsbehörde dann berücksichtigt werden, wenn langfristige Pachtverträge<br />

bestehen.<br />

Jagdpacht Hessel<br />

Der Vorhabensträger erläutert dem Einwender, der alleiniger Pächter der Jagd<br />

im Bezirk Hessel ist, die beabsichtigte Anordnung der Grünbrücke im Bereich<br />

der Neuen Hessel sowie die Lage und Größe der vorgesehenen Gewässerdurchlässe<br />

(Casumer Bach, Loddenbach und Eschbach). Spezielle Wildzäune<br />

seien wegen der als Wall- und Wandkombination (1,5 m hohe Wand auf 2,5 m<br />

hohem Wall) geplanten Überflughilfen für Fledermäuse nicht vorgesehen.<br />

Die Entschädigung für die Beeinträchtigung der Jagd werde mit Hilfe einen<br />

Forstsachverständigen festgesetzt und mit Beteiligung der Jagdgenossenschaft<br />

ausgehandelt. Orientierungspunkt seien u. a. die Abschusspläne der<br />

letzten Jahre.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Entschädigungsrechtliche Fragen sind nicht Gegenstand der Planfeststellung.<br />

Erörtert wurden Fragen einer Einschränkung des Jagdausübungsrechts. Hierzu<br />

gilt nach der Rechtsprechung des BGH, dass es sich dabei um eine<br />

Rechtsposition handelt, die der Jagdgenossenschaft als öffentlich-rechtlicher<br />

Körperschaft selbst zusteht. „Das Jagdausübungsrecht der Genossenschaft ist<br />

gleichsam ein „Stück abgespaltenes Eigentum“ der einzelnen Jagdgenossen,<br />

das erst in der Hand der Genossenschaft als Trägerin zu einem Recht erstarkt<br />

(BGH, Urteil vom 15.02.1996, III ZR 143/94; BGH, Urteil vom 20.01.2000, III<br />

ZR 110/99).<br />

Eine eigenständige Rechtsposition des Einwenders, über die an dieser Stelle<br />

zu befinden wäre, liegt mithin nicht vor.<br />

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