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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Zur Betroffenheit führen die Einwender aus, der landwirtschaftliche Betrieb<br />

bestehe aus insgesamt 7,18 ha Nutzfläche. 0,63 ha hiervon seien bereits privat<br />

für Maßnahmen des Landschaftsschutzes genutzt worden, weitere 5,6 ha seien<br />

an einen Generalpächter verpachtet. Dieser sei insbesondere auch an dem<br />

guten Verhältnis von Acker- und Grünland interessiert. Die Verpachtung in der<br />

bisherigen Form werde aufgrund dessen in Frage gestellt. Mit einem Ausfall der<br />

Gesamtpacht sei zu rechnen.<br />

Auch wenn der Betrieb derzeit nicht selbst genutzt werde, sei eine Hofnachfolge<br />

möglich. Die Einwender bestehen daher auf Ersatzland zur Erhaltung des<br />

Betriebes. Dieses sollte entweder an Flurstück 90 arrondiert liegen oder aber in<br />

einem Umkreis von 2 <strong>–</strong> 3 km um die Hofstelle. Eine Entschädigung in Geld sei<br />

für die Einwender uninteressant, da sie keine Möglichkeit hätten, es sofort wieder<br />

zu reinvestieren und damit also versteuern müssten.<br />

Der Vorhabensträger erklärt, Ersatzland könne er nicht zur Verfügung stellen.<br />

Es sei aber denkbar, Flurstück 54 im Eigentum zu behalten und die Abwertungsentschädigung<br />

in Form von Land zu erhalten. Auch dies lehnen die Einwender<br />

ab.<br />

Der Vorhabensträger legt dar, dann biete nur die Flurbereinigung die Möglichkeit,<br />

Ersatzland zu erhalten. Zu deren zeitlicher Umsetzung erläutert der Vertreter<br />

der Flurbereinigungsbehörde, vorbereitende Termine und Arbeiten würden<br />

noch im Jahr 2008 durchgeführt. Hierzu gehörten insbesondere die Informationsveranstaltungen<br />

für Betroffene und Träger öffentlicher Belange. Anfang des<br />

Jahres 2009 solle der Einleitungsbeschluss getroffen werden. Derzeit arbeite<br />

man bereits an der Schaffung eines Flächenpools.<br />

Weitere Themen:<br />

Drainagen<br />

Die Einwender weisen darauf hin, Flurstück 54 sei gerade erst drainiert worden.<br />

Der Vertreter der Flurbereinigungsbehörde ergänzt, erst im Zuge der Flurbereinigung<br />

Versmold seien die Flächen durch die Drainage erst ackerfähig gemacht<br />

Option dar.<br />

Die Frage von Ersatzland ist hier für die Existenz eines aktiven oder auch nur<br />

vorübergehend ruhenden landwirtschaftlichen Betriebes nicht ausschlaggebend,<br />

die Einwender können daher diesbezüglich ins Entschädigungsverfahren<br />

verwiesen werden (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 164; BVerwG NVwZ-RR 1999,<br />

629, 630 f.)<br />

Zur Notwendigkeit der landschaftspflegerischen Maßnahme auf Flurstück 54<br />

wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Es ist dafür unumgänglich, die<br />

vorhandenen Drainagen außer Betrieb zu setzen. Entsprechende Einwendun-<br />

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