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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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dem Vorfluter zugeführt wird, wie sie auch in einem natürlichen Einzugsgebiet<br />

anfiele. Ein Regenrückhaltebecken bietet zudem die Möglichkeit, während des<br />

Starkregenereignisses das Wasser zunächst aufzufangen und erst dann gedrosselt<br />

an den Vorfluter abzugeben, wenn der schon wieder eine normale<br />

Wassermenge führt.<br />

Soweit der Einwender eine Rattenplage in der Nähe seines Hausbrunnens<br />

befürchtet, ist das Regenrückhaltebecken mit Deckblatt I zum einen von seinem<br />

Wohngrundstück abgerückt worden, zum anderen ist es nunmehr in geschlossener<br />

Bauweise vorgesehen (Ausnahme: das Vorklärbecken). Ohnehin<br />

befindet sich das Becken nunmehr auf dem Teil des Flurstücks 211, den der<br />

Einwender dafür vorgeschlagen hatte.<br />

Hausbrunnen<br />

Der Einwender fordert eine Beweissicherung für den vorhandenen Hausbrunnen.<br />

Sollte sich der Brunnen in einer Entfernung von bis zu 100 m zur Trasse befinden,<br />

wird der Forderung entsprochen, andernfalls wird sie zurückgewiesen.<br />

Zur Begründung wird auf die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses<br />

Kapitels verwiesen.<br />

Lärm, Wertminderung<br />

Der Einwender sieht sein Anwesen infolge der Lärmimmissionen im Wert gemindert<br />

und fordert hierfür einen Ausgleich.<br />

Die Forderung wird zurückgewiesen.<br />

Nach der planfestgestellten Lärmberechnung werden am Wohngebäude des<br />

Einwenders die hier einschlägigen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV<br />

von 64/54 dB(A) tags/nachts eingehalten bzw. <strong>–</strong> abhängig von der Gebäudeseite<br />

<strong>–</strong> weit unterschritten.<br />

Ansprüche auf Lärmschutzmaßnahmen bestehen daher nicht.<br />

Die Forderung nach Ausgleich eines etwaigen Wertverlustes wird mit Blick auf<br />

die einleitenden Ausführungen am Beginn dieses Kapitels zurückgewiesen.<br />

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