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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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sen. Sie befürchtet, dass nach dem Bau der A 33 die Luftqualität entscheidend<br />

abnehme und die vorhandenen Lüftungsanlagen nachgerüstet werden müssten.<br />

Für diesen Fall fordert sie eine Entschädigung.<br />

Der Vorhabensträger entgegnet, nach dem vorliegenden Luftschadstoffgutachten<br />

würden die maßgeblichen Grenzwerte auch am Firmengebäude der Einwenderin<br />

unterschritten. Das Büro Lohmeyer sei ein auf diesem Gebiet renommiertes<br />

Büro und benutze ein Verfahren (PROKAS-V), das gegenüber dem<br />

groben Abschätzverfahren MLuS genauere Ergebnisse erziele.<br />

Der Verhandlungsleiter ergänzt, das Bundesverwaltungsgericht habe das Verfahren<br />

PROKAS-V mittlerweile in aktuellen Entscheidungen grundsätzlich gebilligt.<br />

Das erstellte Gutachten werde vom Landesamt für Natur, Umwelt und<br />

Verbraucherschutz (LANUV) daraufhin überprüft, ob das Berechnungsverfahren<br />

im konkreten Fall sachgerecht angewandt worden sei. Die Einwenderin beantragt,<br />

Kenntnis von dem Votum des LANUV zu erhalten.<br />

Die Einwenderin führt aus, problematisch sei, dass lediglich Durchschnittswerte<br />

einer Belastung ermittelt würden. Es sei durchaus denkbar, dass die Produktionsstätte<br />

unter ungünstigen Bedingungen weit höheren Immissionswerten ausgesetzt<br />

sei. Zudem müsse konstatiert werden, dass trotz Einhaltung der<br />

Grenzwerte in jedem Fall eine Veränderung der heutigen Situation eintrete.<br />

Dies bestätigt der Vorhabensträger. Er führt jedoch aus, an der künftigen Gesamtbelastung<br />

habe die heute schon vorhandene Grundbelastung, die man<br />

anhand der Ergebnisse landsweit installierter Messstationen ermittelt habe, den<br />

größten Anteil.<br />

Dennoch bekräftigt die Einwenderin ihre Forderung nach einer Entschädigung,<br />

sollten die Filteranlagen nachgerüstet werden müssen. Hier sieht der Vorhabensträger<br />

keine Gefahr; der Verhandlungsleiter ergänzt, die Einwenderin habe<br />

die Möglichkeit, auf der Grundlage des § 75 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz<br />

die Nachbesserung von Schutzauflagen zu beantragen, sollten die<br />

Gutachter Unrecht haben und es zu nicht vorhersehbaren Auswirkungen des<br />

Vorhabens kommen.<br />

Die Einwendungen werden aufrecht erhalten. Der Vorhabensträger bittet, die<br />

Einwendungen, soweit hierüber keine Einigung erzielt werden konnte, durch<br />

Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen.<br />

Bestandteil der Planunterlagen ist ein Luftschadstoffgutachten, dessen wesentliche<br />

Inhalte vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LA-<br />

NUV) überprüft, nachvollzogen und hinsichtlich ihrer Richtigkeit bestätigt wurden.<br />

Auch die Abteilung Gesundheit des Kreises Gütersloh bestätigt in der Stellungnahme<br />

zur endgültigen Fassung des Gutachtens in Deckblatt II: „Die Aussagen<br />

des Luftschadstoffgutachtens sind aus Sicht der Abteilung Gesundheit<br />

insgesamt nachvollziehbar. Aus gesundheitlicher Sicht bestehen, bezogen auf<br />

die bestehenden Grenzwerte der 39. BImSchV, gegen die Planänderungen<br />

daher keine Bedenken.“<br />

Im Ergebnis werden entlang der Trasse der A 33 <strong>–</strong> auch unter Berücksichtigung<br />

der im Planungsraum bereits vorhandenen Hintergrundbelastung <strong>–</strong> alle einschlägigen<br />

Grenzwerte der 39. BImSchV vom 02.08.2010 (BGBl. I S. 1065)<br />

eingehalten bzw. nur in dem von der Verordnung als zulässig vorgegebenen<br />

Rahmen überschritten.<br />

Richtig ist, dass mit dem Betrieb der A 33 die bestehenden Verhältnisse am<br />

Produktionsgebäude der Einwenderin verändert werden und die Schadstoffkonzentration<br />

in der Luft zunimmt. Ansprüche auf weitergehende Schutzmaßnahmen<br />

bestehen mangels Überschreitung der zum Schutz der menschlichen<br />

Gesundheit erlassenen Grenzwerte dennoch nicht.<br />

Folgende Aspekte hat die Einwenderin in der schriftlichen Einwendung ergänzend<br />

vorgetragen:<br />

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