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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Diesen Anforderungen wird das vom Vorhabenträger entwickelte Lärmschutz-<br />

konzept für das Straßenbauvorhaben in vollem Umfang gerecht.<br />

Die Einhaltung der in § 2 der 16. BImSchV vorgeschriebenen Grenzwerte ist bei<br />

dem planfestgestellten Vorhaben nur möglich, wenn sowohl aktive, als auch<br />

passive Schutzmaßnahmen zum Einsatz kommen. Aufgrund der vom Vorha-<br />

benträger vorgesehenen und im Tenor verbindlich vorgeschriebenen aktiven<br />

und passiven Lärmschutzmaßnahmen ist jedoch sichergestellt, dass künftig kei-<br />

ne schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche für die Nach-<br />

barschaft hervorgerufen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar<br />

sind (§ 41 Abs. 1 BImSchG).<br />

Die über die planfestgestellten Lärmschutzmaßnahmen hinausgehenden Forde-<br />

rungen sind unbegründet und waren daher zurückzuweisen. Insbesondere auf<br />

weitergehende aktive Maßnahmen ergeben sich aus § 41 BImSchG in Verbin-<br />

dung mit der 16. BImSchV vorliegend keine Ansprüche.<br />

7.9.8 Das Lärmschutzkonzept<br />

Das Lärmschutzkonzept des Vorhabenträgers sieht als Maßnahme des aktiven<br />

Lärmschutzes vor, dass die Herstellung der Fahrbahn auf der gesamten Länge<br />

des Streckenabschnitts mit einem lärmmindernden Belag erfolgt, der den An-<br />

satz eines Korrekturwertes von <strong>–</strong> 2,0 dB(A) für dauerhaft lärmmindernde Stra-<br />

ßenoberflächen (DStro) bei der Berechnung nach der Fußnote zur Tabelle B<br />

der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV (Tabelle 4 der RLS-90) rechtfertigt.<br />

Die lärmmindernde Ausführung der Straßenoberfläche darf angerechnet wer-<br />

den, wenn aufgrund neuer bautechnischer Entwicklung eine dauerhafte Lärm-<br />

minderung nachgewiesen ist (vgl. § 3 der 16. BImSchV i.V.m. Tabelle B der An-<br />

lage 1- hier insbesondere die Anmerkung <strong>–</strong> und den RLS 90; aus der Recht-<br />

sprechung: BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, 4 A 13/99 und BVerwG, Beschluss<br />

vom 01.04.1999, 4 B 87/98). Diese Voraussetzung ist bei dem hier vom Vorha-<br />

benträger vorgesehenen Straßenbelag erfüllt, so dass er folglich auch bei der<br />

schalltechnischen Berechnung berücksichtigt werden konnte.<br />

Der Vorhabenträger hat die lärmmindernde Wirkung von <strong>–</strong> 2,0 dB(A) auf Dauer<br />

zu gewährleisten (s. Nebenbestimmung A 7.6.2 dieses Beschlusses), da eine<br />

Berücksichtigung dieses Wertes in der schalltechnischen Berechnung erfolgt ist.<br />

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