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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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des im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz durchgeführten Forschungs-<br />

vorhabens „Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung<br />

der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP“, Schlussstand Juni 2007 (im Weite-<br />

ren: Fachkonventionen). Die darin vorgeschlagenen Werte seien keine Grenz-<br />

werte, sondern bloße Orientierungswerte für die Einzelfallbeurteilung. In dieser<br />

Funktion jedoch könnten sie nach derzeitigem Kenntnisstand als Entschei-<br />

dungshilfe genutzt werden. Dabei könnten unter bestimmten Umständen auch<br />

moderate Zuschläge zu den Orientierungswerten als angebracht erscheinen.<br />

Dies rechtfertige es jedoch nicht, sich von den Orientierungswerten völlig zu<br />

entfernen (so auch BVerwG, Urteil vom 13.05.2009, 9 A 73/07, juris Rn. 50).<br />

Auch als Ausdruck des Vorsorgegrundsatzes zielt Art. 6 FFH-RL nicht darauf<br />

ab, die FFH-Verträglichkeitsprüfung auf ein „Nullrisiko“ auszurichten. Vielmehr<br />

ist ein Vorhaben zulässig, wenn nach Abschluss der Prüfung kein vernünftiger<br />

Zweifel besteht, dass erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets vermie-<br />

den werden. Rein theoretische Besorgnisse scheiden als Grundlage für die An-<br />

nahme erheblicher Beeinträchtigungen, die dem Vorhaben entgegen gehalten<br />

werden könnten, aus.<br />

Unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkennt-<br />

nisse, wozu alle wissenschaftlichen Erkenntnismittel und <strong>–</strong>quellen auszuschöp-<br />

fen sind, hat sich die zuständige Behörde vor Zulassung des Vorhabens Ge-<br />

wissheit darüber zu verschaffen, dass das Vorhaben nicht mit erheblichen Be-<br />

einträchtigungen für das FFH-Gebiet verbunden ist. Dies ist nur dann gegeben,<br />

wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel am Ausbleiben der-<br />

artiger Beeinträchtigungen verbleibt. Der insoweit in der FFH-Vorprüfung ge-<br />

wonnene Verdacht muss durch eine schlüssige naturschutzfachliche Argumen-<br />

tation ausgeräumt werden, mit der ein Gegenbeweis geführt wird.<br />

Dieser Gegenbeweis misslingt, wenn im Rahmen der FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung nicht der beste Stand der Wissenschaften Berücksichti-<br />

gung gefunden hat. Er misslingt in der Regel im Weiteren, wenn die einschlägi-<br />

gen wissenschaftlichen Erkenntnisse objektiv nicht ausreichen, erhebliche Be-<br />

einträchtigungen ohne jeden vernünftigen Zweifel auszuschließen. Eine solche<br />

Problematik kann jedoch durch ein wirksames Risikomanagement überwunden<br />

werden; es ist zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen<br />

sowie Analogieschlüssen zu arbeiten und die Auswirkungen auf ein FFH-Gebiet<br />

mit Schlüsselindikatoren abzuschätzen. Gängige Form der wissenschaftlichen<br />

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