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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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Wie oben dargestellt, vollziehen sich die zusammenfassende Darstellung der<br />

Umweltauswirkungen und ihre Bewertung auf der Grundlage auch der erhobe-<br />

nen Einwendungen und abgegebenen Stellungnahmen der Behörden. Zum<br />

Zeitpunkt der Einwendungserhebung durch das Netzwerk Fehlplanung A 33 am<br />

13.01.2008 konnten also diese Verfahrensschritte noch nicht umgesetzt sein.<br />

Sie sind vielmehr zum Abschluss des Verfahrens in die nachfolgenden Kapitel<br />

der hier vorliegenden Entscheidung integriert. Diese Vorgehensweise entspricht<br />

§ 11 UVPG (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 10.10.2006, 9 B 27.05).<br />

Dabei haben die Umweltauswirkungen des Vorhabens durchaus Berücksichti-<br />

gung bei der zu treffenden Entscheidung gefunden. Auf die umfangreichen Aus-<br />

führungen der entsprechenden Kapitel zu naturschutzrechtlichen Fragen, der<br />

Immissionsbelastung, zu Wasser- und Bodenschutz etc. innerhalb dieses Plan-<br />

feststellungsbeschlusses wird insoweit verwiesen.<br />

Dieser Feststellung kann auch nicht mit dem Argument widersprochen werden,<br />

nach dem Ergebnis schon des Grobfilters der UVS 1993 sei die linienbestimmte<br />

Trasse V 16 bereits als eine der schlechtesten Varianten ausgeschieden wor-<br />

den (Netzwerk Fehlplanung A 33, Einwendung vom 13.01.2008, S. 23).<br />

Dabei verkennen die Einwender, dass das Berücksichtigungsgebot aus UVP-<br />

Richtlinie (und in der Folge aus UVPG) „sich nicht als Ausdruck des Willens des<br />

Richtliniengebers deuten (lässt), auf den Inhalt der Entscheidung Einfluss zu<br />

nehmen. Es begründet keine Verpflichtung, in den Mitgliedsstaaten die Zulas-<br />

sungstatbestände materiell zu verschärfen. (..) Die UVP-Richtlinie verlangt nur,<br />

dass die Zulassungsbehörde das Ergebnis der UVP in ihre Erwägungen mit<br />

einbezieht, schreibt aber nicht vor, welche Folgerungen sie daraus zu ziehen<br />

hat.“ (BVerwG, Urteil vom 25.01.1996, 4 C 5/95). Die UVP-Richtlinie beschränkt<br />

sich mithin „auf verfahrensrechtliche Anforderungen im Vorfeld der Sachent-<br />

scheidung, ohne das Umweltrecht materiell anzureichern“ (BVerwG, Beschluss<br />

vom 10. Oktober 2006, 9 B 27.05 m.w.N.).<br />

Ein Abweichen von den Ergebnissen der UVP, auch bei der zu treffenden Vari-<br />

antenauswahl, ist mithin durch die Vorgaben von UVP-Richtlinie und UVPG<br />

nicht generell ausgeschlossen und im vorliegenden Fall eingehend begründet.<br />

Zu den Einzelheiten wird auf Kapitel B 7.1 dieses Beschlusses mit allen Unter-<br />

kapitel (Trassenwahl) sowie all die Kapitel verwiesen, die sich mit der materiel-<br />

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