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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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überragendem Gewicht, dass sie sich auch gegen entgegenstehende jagdliche<br />

Belange durchzusetzen vermögen.<br />

Eine schonendere Trassierung ist im Hinblick auf eine geringere Beeinträchti-<br />

gung der Jagdgebiete allein nicht vertretbar, die Gestaltung des Vorhabens<br />

muss im Hinblick auf das Jagdausübungsrecht auch nicht weiter optimiert wer-<br />

den.<br />

Etwaige Entschädigungsansprüche der Jagdgenossenschaften bzw. der Inha-<br />

ber einer Eigenjagd müssen nach der Rechtsprechung außerhalb des Planfest-<br />

stellungsverfahrens im entschädigungsrechtlichen Verfahren geklärt werden<br />

(BGH, Urteil v. 15.02.1996, III ZR 143/94). In diesem Beschluss wird daher<br />

auch nicht näher auf das Verhältnis des Jagdausübungsrechts (§§ 8 bis 10<br />

BJagdG) zum Grundeigentum und die Konsequenzen für die Annahme einer<br />

entschädigungsfähigen Position eingegangen.<br />

Für die im Anhörungsverfahren beantragte Erstellung von Gutachten zur Fest-<br />

stellung und Bemessung von Jagdwertminderungen wird ebenfalls auf das ent-<br />

schädigungsrechtliche Verfahren verwiesen. Die Bestellung eines entsprechen-<br />

den Fachgutachters hat der Vorhabensträger bereits angekündigt (Wortprotokoll<br />

der Generalerörterung, Seite 424).<br />

An dieser Stelle daher nur nachrichtlich, weil aber dem besseren Verständnis<br />

der Zusammenhänge nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde durchaus<br />

dienlich, wird nachstehend ein Auszug aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes<br />

vom 20.01.2000 (III ZR 110/99, juris) wiedergegeben, in der das Gericht seine<br />

bisherige Rechtsprechung anschaulich zusammengefasst hat:<br />

„1. In materiellrechtlicher Hinsicht besteht folgende Ausgangslage:<br />

a) Das Jagdrecht steht als untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden<br />

verbundenes Recht dem Grundeigentümer zu (§ 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2<br />

BJagdG). Vom Jagdrecht ist das Jagdausübungsrecht zu unterscheiden. Im In-<br />

teresse einer ordnungsgemäßen Hege des Wildes darf der Grundeigentümer<br />

das Jagdrecht nur ausüben, wenn ihm eine zusammenhängende Grundfläche<br />

von mindestens 75 ha gehört, die einen Eigenjagdbezirk i.S. des § 7 BJagdG<br />

bildet. In diesem Falle ist der Grundeigentümer auch jagdausübungsberechtigt<br />

(§§ 3 Abs. 3, 7 Abs. 4 Satz 1 BJagdG). Wenn dagegen - wie hier - der Grund-<br />

besitz der einzelnen Eigentümer die genannte Mindestgröße unterschreitet, ist<br />

er Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks (§ 8 Abs. 1 BJagdG). Hier steht<br />

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