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(Westfalen) – Borgholzhausen - Bezirksregierung Detmold ...

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die einer sinnvollen Bewirtschaftung nicht mehr zugänglich sei.<br />

Der Vorhabensträger sagt zu, einen Verzicht auf diese Maßnahme zu prüfen.<br />

Sie sei Bestandteil einer weitläufigeren Leitstruktur, die möglicherweise insgesamt<br />

verändert werde.<br />

Auf Nachfrage erklären die Einwender, an einer Gesamtübernahme des Flurstücks<br />

seien sie nur gegen Ersatzland interessiert.<br />

Flurstücke 45 und 46 in der Flur 33 der Gemarkung <strong>Borgholzhausen</strong><br />

An der westlichen Grenze beider Flurstücke ist die Renaturierung eines Wiesengrabens<br />

mit einer Ufergehölzpflanzung und der Anlage eines Gewässerrandstreifens<br />

vorgesehen. Die Gehölzpflanzung werde abwechselnd immer nur<br />

auf einer Seite des Baches durchgeführt.<br />

Hierbei handele es sich nach Angaben des Vorhabensträgers zwar nicht um<br />

eine Artenschutzmaßnahme; sie sei jedoch Bestandteil der auf die Grünbrücke<br />

zuführenden Leitstrukturen.<br />

Die Einwender lehnen gleichwohl auch diese Maßnahme ab.<br />

Zusammenfassend äußert der Verhandlungsleiter zu allen landschaftspflegerischen<br />

Maßnahmen, soweit der Vorhabensträger auf die Durchführung nicht<br />

verzichte und die Einwender dem unverändert ablehnend gegenüber stünden,<br />

sei eine Entscheidung durch die Planfeststellungsbehörde zu treffen, ob die<br />

Maßnahmen an den vorgesehenen Stellen unverzichtbar seien.<br />

Grunderwerb/Pflege<br />

Der Vorhabensträger erläutert, die in den Planunterlagen als „dauerhaft zu be-<br />

Die Einwendung wird zurückgewiesen. Insbesondere ist insoweit die Funktion<br />

der landschaftspflegerischen Maßnahme E 2.708 anzusprechen. Die A 33 führt<br />

zu einer Zerschneidung bisher vorhandener Verbundstrukturen und Leitlinien;<br />

es ist daher erforderlich, derartige Strukturen neu zu schaffen und sie möglichst<br />

auf die vorgesehenen Querungsmöglichkeiten, wie Grünbrücken oder Gewässerdurchlässe,<br />

auszurichten.<br />

Im Zusammenhang mit anderen neu geschaffenen Leitlinien stellt die vorgesehene<br />

Maßnahme die Verknüpfung zwischen dem Teutoburger Wald und dem<br />

Landschaftsraum südlich der A 33 über die Grünbrücke an der Stockkämper<br />

Straße sicher. Eine solche Maßnahme an Straßen und Flurstücks- oder Nutzungsgrenzen<br />

auszurichten, mindert die Beeinträchtigung landwirtschaftlicher<br />

Nutzflächen. Zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen im Übrigen wird auf Kapitel<br />

B 6.6 verwiesen.<br />

Zur Notwendigkeit dieser Maßnahme (A 10.704) wird auf die obigen Ausführungen<br />

mit dem Unterschied verwiesen, dass die Maßnahme auf die Grünbrücke<br />

am Eschweg zuführt.<br />

Soweit die Einwender im Deckblattverfahren darauf verweisen, bereits selbst<br />

Kopfbäume entlang des Gewässers gepflanzt zu haben, so ist diese Aussage<br />

zwar korrekt.<br />

Vorgesehen ist auf den Flurstücken jedoch die Anlage eines Ufergehölzes mit<br />

Gewässerrandstreifen. Dem Vorhabenträger wird aufgegeben, die vorhandenen<br />

Kopfbäume in der landschaftspflegerischen Ausführungsplanung zu berücksichtigen<br />

und nur noch insoweit zu ergänzen, wie es im Rahmen der Maßnahme A<br />

10.704 sinnvoll ist.<br />

Hier werden Fragen der Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen<br />

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